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Sonderforschungsbereich 573

Systematisierung und Flexibilisierung des Rechts


Leitung: Prof. Dr. Norbert Brieskorn SJ

Innerhalb des Sonderforschungsbereiches »Pluralisierung und Autorität in der Frühen Neuzeit (15. - 17. Jahrhundert)« (SFB 573) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Beginn: 01.01.2008; Laufzeit 4 Jahre, bis 31. 12. 2011) leitet Norbert Brieskorn das Projekt »Systematisierung und Flexibilisierung des Rechts. Die Rechtslehre der spanischen Spätscholastik im Spannungsfeld zwischen systematischem Anspruch und praktischer Wirksamkeit« (A. 10).

1. Der Sonderforschungsbereich (SFB 573) besteht seit 1999 und hat in zwei Phasen, 1999 - 2003 und 2004 bis 2007, den Zusammenhang von Autorität(-en) und Pluralisierung in der Zeit vom späten 15. Jahrhundert bis zum 17. Jahrhundert bearbeitet.
Der SFB untergliedert sich seit seinem Bestehen in drei Projektbereiche: »Ambivalenzen des gelehrten Diskurses«, »Ordnungen des Wissens« und »Pragmatisierung der Autorität«. Der Umbruch von Religion, im Wissen und der Politik während des Spätmittelalters, der beginnenden Renaissance bis hin zur »Sattelzeit« des 18. Jahrhunderts bilden den Raum für die Forschungen des SFB. In dieser Zeit steigerte sich die vorhandene Pluralität und es veränderten sich bislang erwünschte oder geduldete Pluralisierungsmuster. Die Reaktionen der politischen, kirchlichen, kulturellen Autoritäten sind selbst vielfältig.
2. Unter »Pluralisierung« ist dabei die Vermehrung von Repräsentationen der Macht und des Wissens zu verstehen. Diese Zunahme an Komplexität erfordert von der Autorität neue und vermehrte Leistungen. »Autorität« ist immer Ergebnis von Prozessen, welche Macht einsammeln, festhalten und übertragen. Autorität kann sich in der Frühen Neuzeit auf eine Palette von Herleitungen gründen und rechtfertigen, welche in dieser Vielfalt bereits auch Ergebnis von Pluralisierungen waren: auf mythische Ursprünge, auf Naturrecht oder auch Selbstsetzung, die sich durch ihre Erfolge legitimiert.
3. Pluralisierung und Autorität bilden dabei nicht zwei konträre Größen, die jeweils für eine verschiedene Ordnung stünden. Vielmehr gelten sie im SFB als analytische Kategorien, mit denen sich Spannungskonstellationen konstruieren lassen. Diese sind als Macht-, Wissens- und Diskursordnungen auszubalancieren.
4. In der dritten Phase des SFB geht es nun im besonderen um jene Umbrüche und Entwicklungen, welche wahrgenommen, jedoch gleichsam unter der Flagge der althergebrachten Ordnung transportiert, versteckt oder zur Reife gebracht werden. So werden beispielsweise unter der Etikette der Treue zum Denken des Thomas von Aquin skotistische oder sogar nominalistische Denkelemente untergebracht.

2. Das Projekt »Systematisierung und Flexibilisierung des Rechts. Die Rechtslehre der spanischen Spätscholastik im Spannungsfeld zwischen systematischem Anspruch und praktischer Wirksamkeit« (A. 10). In diesem Projekt ist zuerst zu prüfen, inwieweit die philosophischen Ansätze der einschlägigen Autoren (von Francisco de Vitoria über Domingo de Soto bis hin zu Luis de Molina und Francisco Suárez) auf ihr Rechtsdenken eingewirkt haben (Thomismus bei Vitoria z. B., Thomismus und Skotismus bei Suárez, um nur zwei Beispiele zu nennen). Ausgehend von der jeweiligen Metaphysik lassen sich die Rechtstexte gründlicher verstehen und angemessener einordnen. Eine zweite Untersuchung geht von dem theologischen spannungsreichen Denken aus und untersucht die Rechtstheorie und die Rechtstexte auf ihre theologischen Beeinflussungen. Ein dritter Schritt sortiert die »Gesetze« (ewiges, natürlich-vernünftiges, menschliches, göttliches, kanonisches, sowie das Gewohnheitsrecht) und fragt nach den »Camouflierungen« des Neuen und der Modellierung des »alten Rechts«.

3. Geplant sind in diesem Projekt (1) ein interdisziplinärer Workshop vom 9. - 10. Oktober 2009 in der Hochschule für Philosophie, welcher eine gemeinsame Lektüre von Vitorias »De Indis« zum Gegenstand hat mit anschließender Veröffentlichung. (2) Ein Kongress im Frühjahr 2010 zur Rechtslehre mit drei Abteilungen: Metaphysik und die Rechtslehre, die Theologie und die Rechtslehre und die Rechtslehre und ihre innere Struktur. (3) Eine Monographie zum Thema.

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