Sonderforschungsbereich 573
Systematisierung und Flexibilisierung des Rechts
Leitung: Prof. Dr. Norbert Brieskorn SJ
Innerhalb des Sonderforschungsbereiches »Pluralisierung und Autorität in der Frühen Neuzeit (15. - 17.
Jahrhundert)« (SFB 573) an der Ludwig-Maximilians-Universität München
(Beginn: 01.01.2008; Laufzeit 4 Jahre, bis 31. 12. 2011) leitet Norbert
Brieskorn das Projekt »Systematisierung und Flexibilisierung des
Rechts. Die Rechtslehre der spanischen Spätscholastik im Spannungsfeld
zwischen systematischem Anspruch und praktischer Wirksamkeit« (A. 10).
1. Der
Sonderforschungsbereich (SFB 573) besteht seit 1999 und hat in zwei
Phasen, 1999 - 2003 und 2004 bis 2007, den Zusammenhang von
Autorität(-en) und Pluralisierung in der Zeit vom späten 15.
Jahrhundert bis zum 17. Jahrhundert bearbeitet.
Der SFB
untergliedert sich seit seinem Bestehen in drei Projektbereiche: »Ambivalenzen des gelehrten Diskurses«, »Ordnungen des Wissens« und »Pragmatisierung der Autorität«. Der Umbruch von Religion, im Wissen
und der Politik während des Spätmittelalters, der beginnenden
Renaissance bis hin zur »Sattelzeit« des 18. Jahrhunderts bilden den
Raum für die Forschungen des SFB. In dieser Zeit steigerte sich die
vorhandene Pluralität und es veränderten sich bislang erwünschte oder
geduldete Pluralisierungsmuster. Die Reaktionen der politischen,
kirchlichen, kulturellen Autoritäten sind selbst vielfältig.
2.
Unter »Pluralisierung« ist dabei die Vermehrung von Repräsentationen
der Macht und des Wissens zu verstehen. Diese Zunahme an Komplexität
erfordert von der Autorität neue und vermehrte Leistungen. »Autorität«
ist immer Ergebnis von Prozessen, welche Macht einsammeln, festhalten
und übertragen. Autorität kann sich in der Frühen Neuzeit auf eine
Palette von Herleitungen gründen und rechtfertigen, welche in dieser
Vielfalt bereits auch Ergebnis von Pluralisierungen waren: auf
mythische Ursprünge, auf Naturrecht oder auch Selbstsetzung, die sich
durch ihre Erfolge legitimiert.
3. Pluralisierung und Autorität
bilden dabei nicht zwei konträre Größen, die jeweils für eine
verschiedene Ordnung stünden. Vielmehr gelten sie im SFB als
analytische Kategorien, mit denen sich Spannungskonstellationen
konstruieren lassen. Diese sind als Macht-, Wissens- und
Diskursordnungen auszubalancieren.
4. In der dritten Phase des SFB
geht es nun im besonderen um jene Umbrüche und Entwicklungen, welche
wahrgenommen, jedoch gleichsam unter der Flagge der althergebrachten
Ordnung transportiert, versteckt oder zur Reife gebracht werden. So
werden beispielsweise unter der Etikette der Treue zum Denken des
Thomas von Aquin skotistische oder sogar nominalistische Denkelemente
untergebracht.
2. Das Projekt »Systematisierung und
Flexibilisierung des Rechts. Die Rechtslehre der spanischen
Spätscholastik im Spannungsfeld zwischen systematischem Anspruch und
praktischer Wirksamkeit« (A. 10). In diesem Projekt ist zuerst zu
prüfen, inwieweit die philosophischen Ansätze der einschlägigen Autoren
(von Francisco de Vitoria über Domingo de Soto bis hin zu Luis de
Molina und Francisco Suárez) auf ihr Rechtsdenken eingewirkt haben
(Thomismus bei Vitoria z. B., Thomismus und Skotismus bei Suárez, um
nur zwei Beispiele zu nennen). Ausgehend von der jeweiligen Metaphysik
lassen sich die Rechtstexte gründlicher verstehen und angemessener
einordnen. Eine zweite Untersuchung geht von dem theologischen
spannungsreichen Denken aus und untersucht die Rechtstheorie und die
Rechtstexte auf ihre theologischen Beeinflussungen. Ein dritter Schritt
sortiert die »Gesetze« (ewiges, natürlich-vernünftiges, menschliches,
göttliches, kanonisches, sowie das Gewohnheitsrecht) und fragt nach den »Camouflierungen« des Neuen und der Modellierung des »alten Rechts«.
3.
Geplant sind in diesem Projekt (1) ein interdisziplinärer Workshop vom
9. - 10. Oktober 2009 in der Hochschule für Philosophie, welcher eine
gemeinsame Lektüre von Vitorias »De Indis« zum Gegenstand hat mit
anschließender Veröffentlichung. (2) Ein Kongress im Frühjahr 2010 zur
Rechtslehre mit drei Abteilungen: Metaphysik und die Rechtslehre, die
Theologie und die Rechtslehre und die Rechtslehre und ihre innere
Struktur. (3) Eine Monographie zum Thema.
