Rechtsstatus
Ein wenig Juristisches zur Hochschule und ihren Abschlüssen
Kraft der Dekrete der Sacra Congregatio pro Institutione Catholica, Rom, vom 7. Juni und vom 25. Oktober 1971 sowie der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus durch Bescheid vom 24. September 1971 und vom 17. November 1972 steht die Hochschule allen Studierenden mit Hochschulreife offen und kann ihnen nach den entsprechenden Voraussetzungen das "Bakkalaureat in Philosophie" und die akademischen Grade des "Magister Artium in Philosophie" (entspricht der kirchlichen "Licentia") und des "Dr. phil." verleihen. Am 24. Juli 1990 verlieh der Bayerische Landtag der Hochschule das Habilitationsrecht. Am 24. Juli 2009 wurde die Anerkennung der Hochschule durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst dahingehend geändert, dass zukünftig auch der "Bachelor of Arts" als akademischer Grad verliehen werden kann. Der Bakkalaureats- und Magister-Studiengang läuft damit aus.
Die Berechtigung zur Führung der akademischen Grade des "Bachelor of Arts", des "Magister Artium", des "Dr. phil." und des "Dr. phil. habil." in der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bestehen der jeweiligen Prüfung aufgrund der – im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst – von der Hochschule erlassenen Ordnungen erworben. Alle diese Grade haben dieselbe Bedeutung wie die von staatlichen Universitäten verliehenen. Die Hochschule ist als nichtstaatliche wissenschaftliche Hochschule im Sinne der Art. 76-85 BayHSchG staatlich anerkannt.
