Startseite IGP   Veröffentlichungen   Aktuelles   Suche

Institut für Gesellschaftspolitik

Geistige Eigentumsrechte im Nord-Süd Konflikt

Andreas Gösele SJ

Erschienen in: Stimmen der Zeit 214 (1996) H.2, S.467-477

 

Ende 1993 konnte nach mehr als siebenjähriger Dauer die »Uruguay-Runde« der GATT-Verhandlungen abgeschlossen werden. GATT, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, ist ein Vertragswerk, das seit 1947 weite Bereiche des internationalen Warenhandels regelt. Gemäß Art. XXVIII des GATT soll dieses Vertragswerk in regelmäßigen Verhandlungsrunden weiterentwickelt werden. Der Startschuß für die letzte Verhandlungsrunde wurde 1987 in Uruguay gegeben, woher diese Runde ihren Namen trägt.

Die Uruguay-Runde brachte wichtige Neuerungen. Neben der Schaffung einer neuen internationalen Organisation, der Welthandelsorganisation (WTO), sind von besonderer Bedeutung die Einbeziehung von Dienstleistungen und geistigen Eigentumsrechten in den Regelungsbereich der WTO-Verträge.

Die Behandlung geistiger Eigentumsrechte im Rahmen der GATT-Verhandlungen erfolgte gegen den Willen der Entwicklungsländer. Dieser Widerstand läßt sich verstehen als Teil eines Konflikts, der seit Anfang der achtziger Jahre eine wachsende Rolle in den Beziehungen zwischen den Ländern der Ersten und der Dritten Welt zu spielen begann, und wohl auch in Zukunft spielen wird. Die westlichen Industrieländer werfen einer ganzen Reihe von Entwicklungsländern vor, geistige Eigentumsrechte westlicher Unternehmen zu verletzen, denen so Milliarden an Einnahmen entgingen. Entwicklungsländer halten dagegen: Aus sozialen Gründen sei es inaktzeptabel, daß in Bereichen wie Medizin, Ernährung und Erziehung ihre Armen Monopolpreise zahlen müssen, die das unvermeidliche Ergebnis des verlangten »verbesserten« Schutzes geistigen Eigentums seien. Außerdem verteuere sich so der Transfer von Technologie, was die technologische und wirtschaftliche Entwicklung hemme.

Das System geistiger Eigentumsrechte bis Anfang der achtziger Jahre

Unter »geistigen Eigentumsrechten« versteht man Rechte, die nationale Gesetze oder internationale Abmachungen vor allem an einer ganzen Reihe verschiedener Formen von Ergebnissen geistiger Arbeit gewähren. Diese Gesetze geben dem Eigentümer in verschiedenem Maße das Recht auf (exklusive) Benutzung, Veränderung, Verkauf und finanzielle Verwertung seines geistigen Eigentums. (1)

Man unterscheidet gewerbliche Schutzrechte von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Warenzeichen, geographische Herkunftsbezeichnungen, Muster und Modelle, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Urheberrechte sind die Rechte von Autoren, Komponisten, bildenden Künstlern, Filmregiseuren usw. an ihren Werken. Verwandte Schutzrechte sind die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und von Sendeunternehmen. Den Topographieschutz, d.h. den Schutz des Designs von Schaltkreisen, und den Schutz von Pflanzenzüchtungen könnte man von der Sache her den gewerblichen Schutzrechten zurechnen.

International waren bislang die gewerblichen Schutzrechte vor allem durch die Pariser Verbandsübereinkunft (1883) in der Fassung von 1967 geregelt. Aus Sicht der Industrieländer hat diese Übereinkunft zuwenig Mindeststandards gesetzt: Sie überläßt weitgehend die Regelung der gewerblichen Schutzrechte nationaler Gesetzgebung. Weder sind Mindestzeiten für den Patentschutz festgelegt, noch sind die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, für bestimmte Bereiche überhaupt einen Patentschutz bereitzustellen. Die wichtigste Verpflichtung betrifft die Gleichbehandlung von In- und Ausländern (»Inländerbehandlung«).

Urheberrechte sind in der 1971 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz literarischer und künstlerischer Werke (1886) geregelt, verwandte Schutzrechte im Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961, wenige Unterzeichnerstaaten). Der internationale Standard, den diese beiden Übereinkünfte setzen, wird von den Industrieländern als weitgehend ausreichend angesehen.

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (1961) schafft einen eigenen Rechtsstatus für Pflanzenzüchtungen. Im Gegensatz zum Patentschutz ermöglicht dieser besondere Rechtstatus Landwirten, Saaten aus eigenen Ernten ohne Lizenzierung wieder auszusäen, auch wenn es sich um geschützte Sorten handelt. Zum anderen erstreckt sich der Schutz nur auf die jeweilige Sorte, so daß Neuzüchtungen auf der Basis geschützter Sorten ohne Lizenzierung möglich sind.

Schaltkreise und Computerprogrammen waren bis Ende der achtziger Jahre durch keinen multilateralen Vertrag geschützt.

Verträge zum Schutz geistigen Eigentums werden von der in Genf angesiedelten Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, verwaltet. Aus der Sicht der Industrieländer ist das nicht ausreichend, da der WIPO keine formalen Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen, und die von ihr verwalteten Verträge sich über die Frage der Durchsetzung der festgelegten Standards ausschweigen und sie so der nationalen Gesetzgebung überlassen.

Das beschriebene System internationaler Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums ließ große Unterschiede in den nationalen Gesetzgebungen zu. Zum einen gewähren, wie schon erwähnt, einige der bestehenden Verträge den einzelnen Ländern einen sehr großen Spielraum, zum andern ist die Mitgliedschaft in diesen Verträgen freigestellt. Selbst die wenig einschränkende Pariser Übereinkunft hatte noch 1990 nur 90 Mitglieder, das Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sogar nur 17.

Es besteht weitgehend wissenschaftlicher Konsens darüber, daß sich die eher strengen und anspruchsvollen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums in den europäischen Industrieländern und in den USA im großen und ganzen bewährt haben.

Aber auch die wesentlich laxeren Schutzsysteme Japans und der ostasiatischen Schwellenländer haben sich als sehr erfolgreich herausgestellt. Der Schutz geistigen Eigentums in allen diesen Länder war gerade auch in der Zeit ihres großen wirtschaftlichen und technologischen Aufholprozesses in den Augen der USA unzureichend.

Japan ist es nach dem Zweiten Weltkrieg gelungen, sich in sehr kurzer Zeit wirtschaftlich und technologisch an die Weltspitze heranzuarbeiten. An diesem Überholungsprozess hatte die intelligente Nutzung eines ganz auf die eigenen Interessen abgestellten Systems geistiger Eigentumsrechte erheblichen Anteil. Einige Besonderheiten des japanischen Patentsystems sind: eine eher ermessens- und weniger regelgeleitete Erteilung von Patenten; der sehr enge Bereich, für den Patente jeweils erteilt werden; ein sehr langes Patentverfahren, während dessen aber die zu patentierende Erfindung schon öffentlich zugänglich ist; große Schwierigkeiten, Rechte in diesem Bereich auch gerichtlich durchzusetzen.

Zusammen führen diese (und einige weitere) Besonderheiten dazu, daß sich das Patentsystem auch im Einzelfall als Instrument staatlicher Industriepolitik einsetzen läßt; daß ausländische Patentanträge systematisch ungleich behandelt werden können; daß ein Anreiz zur sehr frühen Lizenzerteilung besteht, was die Ausbreitung neuer Technologien beschleunigt; daß Verbesserungen und Weiterentwicklung von Patenten auch durch nicht lizenzierte Unternehmen gefördert werden. Im ganzen hat also dieses System die schnelle Aneignung, Diffusion und Weiterentwicklung von neuen Technologien sehr erleichtert. (2)

Ähnlich spielten auch für den technologischen und ökonomischen Aufholungsprozess Koreas und Taiwans die in den Augen der Industrieländer allzu laxen Systeme des Schutzes geistigen Eigentums eine große Rolle. (3)

Zur Theorie geistiger Eigentumsrechte

Geistige Eigentumsrechte als fundamentale Persönlichkeitsrechte

In einem großen Teil der juristischen Literatur wird die Diskussion auf der Basis grundrechtlicher Argumente geführt. Autoren, Erfinder, Programmierer (oder besser ihre Arbeitgeber) etc. hätten demnach ein natürliches, fundamentales Recht auf ihr Werk, ihre Erfindung, ihr Programm etc., wobei dieses Recht mehr oder minder parallel zum Recht an materiellem Eigentum gesehen wird.

Diese grundrechtliche Vorstellung ist im aktuellen Konflikt von besonderer Bedeutung, weil vor allem Vertreter der USA immer wieder im Ton großer Entrüstung die Verletzung dieser »Grundrechte« ihrer Bürger und Unternehmen anklagen. Der Grundrechtsgedanke ist dabei nicht bloß emotionale Zugabe zu einem auch unabhängig davon gültigem Argument, sondern hat hier entscheidende inhaltliche Bedeutung: Da die USA sich bisher, d.h. bis zum Abschluß der Uruguay Runde, im Konflikt über geistige Eigentumsrechte meistens nicht auf positives internationales Recht stützen konnten, teilweise sogar geltendes internationales Recht verletzten, war die einzige Basis, von der aus in den Augen der USA unzureichender Schutz geistigen Eigentums als Unrecht bezeichnet werden konnte, ein der Kodifizierung vorgängiges »natürliches« Recht.

Selbst wenn man annimmt, daß es ein Grundrecht auf geistiges Eigentum gibt, ist damit noch nichts über den Umfang dieses Rechtes gesagt. Alle kodifizierten Systeme des Schutzes geistigen Eigentums gewähren und beschränken die Rechte an diesem Eigentum in einem. Patente verlangen die Offenlegung einer Erfindung, die damit allgemein zugänglich wird, und beschränken den Schutz auf relativ wenige Jahre. Autorenrechte werden i.d.R. nur 50 Jahre über den Tod eines Autors hinaus geschützt. Markennamen verfallen bei Nichtgebrauch.

Systeme des Schutzes geistigen Eigentums berücksichtigen neben den Interessen der Eigentümer also immer auch die Interessen der Gesellschaft, sie sind ein Kompromiß zwischen diesen beiden Interessenssphären.

Auch für die Einschränkungen des Rechts an geistigem Eigentum im Interesse der Gesamtgesellschaft kann man auf der Basis staatlichem Recht vorgängiger Rechtsprinzipien, hier insbesondere des Grundsatzes der Solidarität, argumentieren. Das Recht auf Eigentum ist nicht unbeschränkt: »Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.« (GG Art. 14 Abs. 2)

Gerade diese Sozialpflichtigkeit auch geistigen Eigentums wird von Vertretern der Entwicklungsländer immer wieder betont, und hat deren Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums geprägt. Dies gilt insbesondere für den Ausschluß der Patentierbarkeit von Medikamenten in vielen Entwicklungsländern, da die damit verbundenen höheren Preise im hohen Maße als unsozial empfunden werden. Ein anderes Beispiel ist die in vielen Entwicklungsländern mögliche, bzw. möglich gewesene Zwangslizenzierung von Patenten. Wenn ein Land einem multinationalem Konzern ein Patent gewährt, wäre es in dieser Sicht ein grober Mißbrauch und der Entwicklung dieses Landes schädlich, wenn der Konzern sein Patent nur dazu benützen würde, Produktionsstätten im entsprechenden Land zu verhindern.

Mit der Entscheidung für eine grundrechtliche Argumentation ist also in keiner Weise eine Vorentscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Schutzrechte für geistiges Eigentum gefallen. Mehr Rechte und stärkerer Schutz sind auch auf Basis einer grundrechtlichen Argumentation nicht notwendig besser und gerechter.

Effizienz vs. Verteilung

Ökonomen behaupten oft, daß Nichtökonomen bei wirtschaftlichen Fragen vor allem an Verteilungsfragen denken. Es ist selbstverständlich, daß bei Entscheidungen, die das Wirtschaftsleben betreffen, immer auch darüber entschieden wird, wer wieviel (Einkommen oder Vermögen) bekommt. Fragen der Effizienz dagegen betrachten Ökonomen als ihre eigentliche Spezialität. Dabei geht es z.B. darum, wie bei gegeben Mengen von Produktionsfaktoren möglichst viel eines gewünschten Gutes hergestellt werden kann oder wie bei gegebener Verteilung von Einkommen und Vermögen entschieden werden soll, welche Güter produziert werden. Populär ist die Unterscheidung geworden in dem Imperativ, den Kuchen erst einmal wachsen zu lassen (dynamische Effizienz), bevor man ihn verteilt.

Der internationale Konflikt über geistige Eigentumsrechte ist primär ein Verteilungskonflikt. Um Verteilung geht es zunächst einmal in einem formalen Sinn: Es werden (international) neue Eigentumsrechte definiert. Ein Gut, das bis jetzt als ein Gemeinschaftsgut oder freies Gut behandelt werden konnte, wird privatisiert. Das Ergebnis ist eine neue internationale Einkommens- und Vermögensverteilung. Der Vorgang ist vergleichbar mit dem Einschluß des Gemeindelandes im England des 18. Jahrhunderts. Gemeindeland konnte frei als Weideland benutzt werden. Die »Bills for Inclosure of Commens« überführten dieses Land in Privateigentum. (4) Ein neuer Einkommensstrom entstand in der Form der nun zu bezahlenden Pachten. Das eingeschlossene Land hat natürlich auch seinen Wert, der jetzt zum Vermögen der englischen Landlords dazukam. Genauso führt die Definition neuer Eigentumsrechte zu neuen Einkommensströmen aus der Dritten in die Erste Welt in Form von Lizenzgebühren. Auch die neuen Eigentumsrechte haben ihren Wert, der zum Vermögen westlicher Unternehmen dazukommt, während der Wert von Unternehmen der Dritten Welt, die jetzt Lizenzgebühren zahlen müssen, sinkt.

Primär um Verteilung geht es aber auch in einem konkret politischen Sinn: Die aktuelle Entwicklung zur Stärkung geistiger Eigentumsrechte wird führend von den USA vorangetrieben. Die Regierung der Vereinigten Staaten selbst aber handelt unter dem Druck ihrer (vor allem multinationalen) Unternehmen, deren Argumente sich auf den Klageschrei reduzieren lassen: Jedes Jahr entgehen uns Milliarden, weil unsere »Rechte« nicht genügend geschützt werden! (5) Diese Unternehmen beklagen sich nicht, weil das internationale System geistiger Eigentumsrechte den technologischen Fortschritt behindert, sondern weil sie nicht den Monopolgewinn machen, den sie als ihr Recht ansehen, und den sich jetzt Produzenten und Konsumenten einiger Entwicklungsländer teilen. Sie beklagen sich darüber, daß der Kuchen ungerecht verteilt wird, nicht darüber, daß er zuwenig wächst.

Wenn auch die Definition neuer Eigentumsrechte primär eine Frage der Verteilung ist, ist das nicht der Aspekt, unter dem Ökonomen das Problem vor allem betrachten. Für sie stehen die Effizienzeigenschaften einer Regelung geistigen Eigentums im Vordergrund.

Geistiges Eigentum als öffentliches Gut

Die für die ökonomische Analyse wichtigste Eigenschaft geistigen Eigentums ist, daß es sich dabei um Güter handelt, bei denen keine Rivalität in ihrer Verwendung stattfindet. Ökonomen nennen solche Güter öffentliche Güter. Beispiel für ein solches öffentliches Gut ist eine Rundfunkübertragung: Wenn ein Programm einmal auf Sendung ist, stört es meinen Empfang in keiner Weise, wenn außer mir noch tausende anderer Musikliebhaber dem Programm lauschen. Beispiel für ein privates Gut ist ein Apfel: Der kann leider nur einmal verspeist werden und ist dann weg.

Entdeckungen, Erfindungen, Computerprogramme, literarische Werke usw. teilen diese Eigenschaft der Nichtrivalität: Sind sie einmal da, so beeinträchtigt die Nutzung dieser Güter in Konsum oder Produktion in keiner Weise die Nutzung derselben Güter durch andere. So können z.B. beliebig viele Privathaushalte und Produktionsstätten ein bestimmtes Textverarbeitungsprogramm nutzen, ohne sich gegenseitig dabei zu stören. In diesem Sinne kostet die Nutzung dieser Güter, wenn sie einmal da sind, nichts. Effizienterweise sollte deshalb für ihre Nutzung auch kein Preis verlangt werden, sie sollten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Wenn auch die Nutzung öffentlicher Güter nichts kostet, so kostet ihre ursprüngliche Erstellung sehr wohl etwas. So gibt es im Beispiel eines Radioprammes natürlich die Kosten seiner Produktion und Ausstrahlung. Ebenso entstehen (oft sehr hohe) Kosten bei der Entwicklung neuer Arzneien und Computerprogramme. Sollen öffentliche Güter (im Fall von Arzneien wäre das die Rezeptur, nicht die fertige Arznei!) aber kostenlos zur Verfügung gestellt werden, so muß die Aufbringung der Entwicklungskosten von dem tatsächlichen Gebrauch getrennt werden. Eine theoretische Möglichkeit dafür wäre die öffentliche und kostenlose Bereitstellung öffentlicher Güter und ihre Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen.

Es ist klar, daß die bestehenden Systeme des Schutzes geistigen Eigentums in diesem Sinne keine effiziente Lösung darstellen. Im Gegenteil sollen diese Systeme denen, die das öffentliche Gut einer neuen Erfindung, eines neuen Programmes etc. erstellen, es ermöglichen, (zumindest) die Kosten dafür aus dem Verkauf an die Endverbraucher zu decken. Dazu gewähren sie den Erstellern für eine beschränkte Zeit ein legales Monopol. Das System des Patentschutzes z.B. bedeutet deshalb einen Kompromiß zwischen dem Interesse, hinreichende Anreize dafür zu schaffen, zu forschen, und dem Interesse, daß neue Erfindungen eine möglichst weite Verbreitung finden. Während das erste Interesse Argument für möglichst ausgedehnten Schutz geistigen Eigentums ist, spricht das zweite für möglichst laxe Schutzsysteme. Auch die ökonomische Analyse erweist Systeme des Schutzes geistigen Eigentums wieder als einen Kompromiß widerstreitender Interessen. (6)

Der Kampf für ein höheres Schutzniveau: die Tendenz der achtziger und neunziger Jahre

Die Vielfalt von Systemen des Schutzes geistigen Eigentums ist in den letzten Jahren erheblich reduziert worden. Hinter dieser Entwicklung stehen vor allem die USA und in geringerem Ausmaß die Europäische Gemeinschaft.

Die USA hat ab Mitte der 80er Jahre auf eine ganze Reihe von Ländern erheblichen (unilateralen) Druck ausgeübt und sie so gezwungen, amerikanischen Forderungen nachzugeben. Dazu haben die USA gesetzliche Instrumente geschaffen, die es ihnen ermöglichen, einseitig bestimmte Praktiken und gesetzliche Regelungen als »unfair« zu definieren und darauf mit wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu reagieren. Das bedeutet eindeutig einen Verstoß gegen die GATT Verträge, was die USA aber nicht daran gehindert hat, diese Instrumente erfolgreich gegen eine große Anzahl von Ländern einzusetzen. (7)

Einige Beispiele: Mitte der achtziger Jahre überarbeiteten unter anderem Taiwan und Korea unter dem Druck der Vereinigten Staaten grundlegend ihre Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums. 1988 gelang es den USA durch den Einsatz von Strafzöllen Brasilien dazu zu bringen, Software nach amerikanischen Vorbild mittels Copyright zu schützen und auf die eigenen Vorstellungen zum Schutz von Software weitestgehend zu verzichten. 1992 stimmte China - eine Nacht bevor angekündigte Strafzölle in Kraft treten sollten - einem ganzen Paket von verschärfenden Maßnahmen zu. Ebenfalls 1992 verpflichtete sich Taiwan dazu, seine Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums noch weitergehender im Sinne der USA zu verändern. (8)

Von 1986 an kämpften die USA noch an einer zweiten Front erfolgreich für die weltweite Durchsetzung ihrer Vorstellungen zum Schutz geistigen Eigentums: in den 1993 abgeschlossenen GATT Verhandlungen. GATT enthielt davor nur wenige Hinweise auf geistiges Eigentum, da die Materie ja in eigenen internationalen Vertragswerken geregelt war. Aus der Sicht der USA hatten diese Vertragswerke jedoch erhebliche Nachteile: Zu den schon oben erwähnten (freiwillige Mitgliedschaft, wenige Mindeststandards, Defizite in der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen) kommt noch die schwache Verhandlungsposition der USA innerhalb der WIPO hinzu. Im Rahmen der WIPO hatte die USA den Entwicklungsländern als Gegenleistung für verschärften Schutz geistigen Eigentums nichts anzubieten. Es bestand also weinig Hoffnung, die WIPO-Verträge entsprechend der Vorstellungen der USA umzugestalten. (9)

Aus diesen Gründen setzten sich die USA, und mit geringerem Eifer auch die EU und Japan dafür ein, geistige Eigentumsrechte in dem neu zu verhandelnde Welthandelsabkommen umfassend zu regeln. Aus Sicht der USA vermeidet dieser Ansatz die oben aufgezählten Nachteile:

- Die Industrieländer besitzen innerhalb des GATT erhebliche Verhandlungsmacht.

- Mitgliedschaft im GATT bedeutet automatisch auch die Anerkennung all dessen, was in Bezug auf geistiges Eigentum in seinem Rahmen geregelt wird.

- GATT besitzt Mechanismen zur Durchsetzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen, die in den 1993 abgeschlossenen Verhandlungen sogar noch ausgebaut wurden.

Es ist also kein Wunder, daß die Entwicklungsländer, die bisher schon unter dem unilateralen Druck der USA gestanden haben, sich vehement gegen einen Einschluß geistiger Eigentumsrechte in die GATT Verhandlungen gewehrt haben. Schrittweise mußten diese Länder jedoch zunächst den generellen Widerstand gegen den Einschluß geistiger Eigentumsrechte in die Verhandlungen überhaupt, als nächstes den Widerstand gegen die Ausweitung des ursprünglich sehr eng gefassten Verhandlungsmandats zu diesem Themenbereich, dann die eigenen Gegenvorschläge zum Vorschlag der Industrieländer aufgeben, bis sie zuletzt einem Vertragswerk zustimmen mußten, das nur noch minimal die Verhandlungsposition der Entwicklungsländer reflektiert. (10)

Das Ergebnis der GATT-Verhandlungen im Bereich geistiger Eigentumsrechte, das »Abkommen über handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums« (TRIPs), ist ein Sieg der Ersten Welt gegenüber der Dritten Welt. Kurz- und mittelfristig bedeutet der Erfolg des Westens eine Umverteilung zugunsten der großen westlichen multinationalen Konzerne, die für dieses Ergebnis gekämpft haben. Sie werden jetzt zusätzliche Monopolgewinne auf Kosten der Produzenten und Konsumenten der Entwicklungsländer einstreichen können.

Um dieses Ergebnis den Entwicklungsländern schmackhaft zu machen, gehörte es zur Strategie der Vereinigten Staaten, zu versuchen, die Entscheidungsträger dieser Länder zu überzeugen, daß »langfristig« auch für sie die neuen strengeren Gesetze zum geistigen Eigentum positive Wachstumseffekte haben werden. (11) Durch strengere Gesetze würde zum einen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im eigenen Land angeregt, zum anderen würde der Technologietransfer von der Ersten zur Dritten Welt erleichtert, da die multinationalen Konzerne nun weniger fürchten müßten, ihre Technologie an Konkurrenten zu verlieren. (12)

Schon auf theoretischer Ebene aber sind die Zusammenhänge komplizierter. Es gibt eine ganze Reihe von Wirkungsketten, die begründen, warum »besserer« Schutz geistigen Eigentums eigenständige Technologieentwicklung und Technologietransfer bremsen können:

- Die Ausweitung der Rechte eines Patentinhabers kann es erschweren oder gar unmöglich machen, sich mit eigenen, auf dem ursprünglichen Patent aufbauenden Patenten, anzuhängen. So können im Bereich der Arzneimittelforschung oft nur noch Großkonzerne die für die Entwicklung notwendigen Lizenzgebühren bezahlen. Gerade aber in der Anpassung und Weiterentwicklung schon bestehender Technologien könnten Entwicklungsländer am ehesten noch Erfolg haben. (13)

- Schwacher Patentschutz ist für Entwicklungsländer gerade deshalb so attraktiv, weil in vielen Bereichen Kopie und »Rückwärtsentwicklung« (d.h. »Wiederentdeckung« des Geheimnisses einer Erfindung auf der Basis der Untersuchung des fertigen Produkts) billiger ist als die Bezahlung von Lizenzen. Einige Schwellenländer haben erhebliche Kapazitäten in diesem Bereich entwickelt. Die Einschränkung der Möglichkeiten legaler Kopie und Rückwärtsentwicklung kann also den Transfer von Technologien auch erschweren.

- Solange andere Gründe längerfristig dazu führen, daß ein Entwicklungsland im Vergleich zu den Industrieländern kaum Forschungs- und Entwicklungskapazitäten entwickeln wird (fehlendes Kapital, schlechter Ausbildungsstand), und es gleichzeitig bezogen auf den Weltmarkt klein ist, so daß seine Imitationstätigkeit die Innovation im Weltmaßstab nicht signifikant bremsen kann, bleibt Imitation, Nichtbeteiligung an den Kosten der Innovation, die beste Strategie für dieses Land. (14)

Es gibt also theoretisch sowohl Argumente dafür, daß strengerer Patentschutz die technologische Entwicklung eines Entwicklungslandes bremsen, wie dafür, daß er sie fördern würde. Leider sind empirische Untersuchungen zum Thema äußerst rar: Die wenigen Untersuchungen, die es gibt, zeigen, daß die Erwartung eines positiven Wachstumsschubs, wie er gebraucht würde, um den unmittelbaren Verlust auszugleichen, nicht begründet werden kann. (15) Die anekdotische Evidenz der historischen Beispiele Japan, Korea, Singapure und Taiwan lassen aber vermuten, daß über lange Zeiten der Entwicklung relativ laxe Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums die beste Strategie sind.

Noch Chancen?

Man wird der Präambel des TRIPs-Abkommens nicht vorwerfen können, sie gefalle sich in entwicklungspolitischer Retorik, die dann im eigentlichen Vertrag nicht eingelöst werde. Die Präambel formuliert kein direktes entwicklungspolitisches Ziel der Trips-Vereinbarung selbst. Sie anerkennt nur, daß einzelne Staaten mit ihren nationalen Systemen des Schutzes geistigen Eigentums auch entwicklungspolitische Ziele verfolgen können, und daß die am wenigsten entwickelten Ländern besondere Flexibilität bei der Umsetzung der Vereinbarung brauchen.

Eine Vereinbarung, die bewußt auch entwicklungspolitische Ziele verfolgen wollte, hätte wohl zum einen den Entwicklungsländern einen Sonderstatus zugebilligt, zum anderen dem möglichen Mißbrauch von geistigen Eigentumsrechten große Aufmerksamkeit geschenkt. Ein solcher Sonderstatus hätte z.B. den Ausschluß bestimmter essentieller Bereiche von der Patentierbarkeit (Arzneimittel, Lebensmittel) oder vom Urheberschutz (Lehrmaterial) weiterhin ermöglichen können. Zur Verhinderung von Mißbrauch geistiger Eigentumsrechte wäre die Einräumung der Möglichkeit der Zwangslizensierung und des Verfalls von Schutzrechten bei Nichtgebrauch ein effektives Mittel gewesen.

Das TRIPs-Abkommen gewährt den Entwicklungsländern keinen dauernden Sonderstatus. Ein solcher Sonderstatus widerspräche dem eigentlichen Zweck des Abkommens, gerade von Entwicklungsländer weitergehenden Schutz geistigen Eigentums einzufordern. (16) Sonderregelungen für Entwicklungsländer finden sich deshalb nur in den Übergangsvorschriften.

Die Möglichkeit der Zwangslizensierung und des Verfalls eines Patents bei Nichtgebrauch, d.h. wenn weder der Patentinhaber selbst noch ein Lizenznehmer das in Frage stehende Produkt im das Patent gewährenden Land produziert, ist durch die TRIPs-Vereinbarung praktisch ausgeschlossen. Ausdrücklich verbietet Artikel 27.1 eine rechtliche Diskriminierung zwischen Import und lokaler Produktion. Ermöglicht wird die Zwangslizensierung zwar bei wettbewerbswidrigem Einsatz von Patenten (Artikel 31). Als Instrument der Industriepolitik aber scheiden Zwangslizensierungen damit aus.

Man wird das Zurückbleiben der TRIPs-Vereinbarung hinter entwicklungspolitschen Ansprüchen beklagen. Wichtiger aber ist es vielleicht, die Spielräume, die Entwicklungsländer noch bleiben, auszuloten:

Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer sollten die ihnen gewährte Übergangsfrist ausnutzen und auch von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch machen, um sich so möglichst lange die nötige Flexibilität zur Gestaltung eines ganz auf ihre Interessen abgestimmten Systems geistiger Eigentumsrechte zu bewahren. Die Industrieländer sollten sich dem nicht in den Weg stellen. Es wäre sicher unfair von den Ärmsten noch einen Beitrag zum technischen Fortschritt der Reichen zu fordern. So könnte es vielleicht zu einem Sonderstatus de facto für die ärmsten Länder der Welt kommen.

Auch die übrigen Entwicklungsländer sollten die ihnen gewährten Übergangsfristen ausnutzen. Allerdings sind diese zum einen wesentlich kürzer, zum anderen schreibt das TRIPs-Abkommen unter dem Druck der USA gemachte Zugeständnisse fest, so daß es nur wenige Bereiche gibt, wo diese Übergangsfristen für Schwellenländer überhaupt noch eine Rolle spielen. (17)

Entwicklungländer haben sicher keinen Grund, Patente für die Bereiche einzuführen, für die die TRIPs-Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, d.h. für diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren, Pflanzen, Tiere (außer Mikroorganismen) und biologische Prozesse (außer mikroorganische Prozesse) (Artikel 27.3). Patente in diesen Bereichen sind wohl überhaupt als ethisch sehr bedenklich einzustufen. Im Falle von Pflanzenzüchtungen verpflichten die TRIPs zum Schutz, erlauben aber die Möglichkeit eines sui generis Schutzsystems etwa nach dem Vorbild des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Artikel 27.3(b)). Ein solches System entspricht eher dem Interesse von Entwicklungsländern, weil es sowohl Landwirten wie Forschungseinrichtungen mit geringer Kapitalausstattung den Zugang zu neuen Sorten zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion bzw. zum Weiterzüchten erleichtert oder gar erst ermöglicht. (18) Deshalb steht zu hoffen, daß bei der schon nach vier Jahren geplanten Revision dieser Regelung sich genügend Kräfte finden werden, den Zwang zur Gewährung von Patenten für Pflanzenzüchtungen zu verhindern. (Die USA setzen sich für eine solche Verpflichtung ein.)

Die Spielräume, die die TRIPs-Vereinbarung zum Schutz gegen den Mißbrauch der durch geistige Eigentumsrechte gewährten Monopolstellung eröffnet, sollten ausgenutzt werden. Entwicklungsländer sollten also nicht zögern, gegen aus ihrer Sicht wettbewerbswidrige Praktiken auch mit den Mitteln von Zwangslizenzen und dem Widerruf der Gewährung von Patenten, Warenzeichen usw. anzugehen. Im übrigen wäre zu hoffen, daß die Ansätze zu einem internationalen Kartellrecht, die sich in den Regelungen bezüglich wettbewerbswidriger Bestimmungen in Lizenzverträgen finden, weiterentwickelt werden. (19)

Die Industrieländer, vor allem die USA, sollten sich mit dem jetzt Erreichten zufrieden geben. Vor allem wäre es sehr bedenklich, wenn sie ihre unilaterale Kampagne gegen einzelne Entwicklungsländer weiterführen sollten, um noch weitergehendere Zugeständnisse zu erpressen. Allerdings zeigt sich schon jetzt, daß das ein frommer Wunsch bleiben wird. Die USA haben ihre Gesetze geändert, um Wirtschaftssanktionen auch gegen Länder einsetzen zu können, die ihre TRIPs-Verpflichtungen erfüllen. Und schon jetzt versuchen sie, einzelne Länder zu weiteren Zugeständnissen zu zwingen. Ein Beispiel ist der Druck, der auf Pakistan ausgeübt wird, die ihm zustehenden Übergangsfristen nicht zu nutzen. (20) Entwicklungsländer wären zu ermutigen, in einem jeden solchen Fall ein Schiedsverfahren einzuleiten.


ANMERKUNGEN

1. Zum folgenden Überblick über internationale Regelungen vgl. Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), in: Handbuch für Internationale Zusammenarbeit, 293. Lieferung - Februar 1992, III A 82 00; J. Drexl, Dienstleistungen und geistiges Eigentum: Die Bedeutung der neuen Welthandelsorganisation für Entwicklungsländer, in: GATT und die Folgen, hrsg. v. Gesellschaft für Internationale Entwicklung München e.V. (München 1994) 25-61, bes. 40 f. und 54 f.

2. M. Borrus, Macroeconomic Perspectives on the Use of Intellectual Property Rights in Japan's Economic Performance, in: Intellectual Property Rights in Science, Technology, and Economic Performance, hrsg. v. F. W. Rushing (Boulder 1990) 261-276.

3. Vgl. R.M. Gadbaw, T.J. Richards, Intellectual Property Rights: Global Consensus, Global Conflict? (Boulder 1988) 348f.

4. K. Marx, Das Kapital I (Frankfurt 1969) 669 ff.

5. Vgl. A.D. Waters, Trade, Intellectual Property, and the Development of Central and Eastern Europe, in: Vanderbilt Journal of Transnational Law (zitiert: VJTL) 26 (1993) 927-974, bes. 943-945. R.W. Kastenmeier, D. Beier, International Trade and Intellectual Property: Promise, Risks, and Reality, in: VJTL, 22 (1989) 285-307, bes. 286-289.

6. Einen guten Überblick über die Ökonomie geistiger Eigentumsrechte bietet: P.A. David, Intellectual Property Institutions and the Panda's Thumb: Patents, Copyrights, and Trade Secrets in Economic Theory and History, in: Global Dimensions of Intellectual Property Rights in Science and Technology, hrsg. v. M.B. Wallerstein, M.E. Mogy, R.A. Schone (Washington 1993) 19-61.

7. Vgl. verschiedene Beiträge zu einem Symposium der Vanderbilt Universität, in: VJTL 22 (1989) 298 f., 322, 347 f.

8. R.M. Gadbaw, T.J. Richards, a.a.O. 7 f.; A.D. Waters, a.a.O. 953-960.

9. H.P. Kunz-Hallstein, The United States Proposal for a GATT Agreement on Intellectual Property and the Paris Convention for the Protection of Industrial Property, in: VJTL 22 (1989) 265-284, bes. 266 f.

10. Sehr ausführlich zur Position der Entwicklungsländer und zum Ablauf bis 1990: D.B. Barbosa, M.F.M. Arruda, Sobre a Propriedade Intelectual (Campinas 1990). Vgl. auch P. Buck, J.M. Baumann, Schutz geistigen Eigentums in der Uruguay-Runde des GATT, in: Weiterentwicklung des GATT durch die Uruguay-Runde, hrsg. v. B. Engels (Hamburg 1993) 131-156.

11. Zu ökonomischen Argumenten als Teil der US-amerikanischen Strategie vgl. R.M. Gadbaw, T.J. Richards, a.a.O. 20 f.

12. Ebd. 98-102.

13. Vgl. S. Scotchmer, Standing on the Shoulders of Giants: Cumulative Research and the Patent Law, in: Journal of Economic Perspective 5 (1991) 29-41.

14. Vgl. C.J. Chin, G.M. Grossman, Intellectual Property Rights and North-South Trade, in: The Political Economy of International Trade, hrsg. v. R.W. Jones; A.O. Krueger (Cambridge 1990).

15. So kann z.B. nicht nachgewiesen werden, daß besserer Schutz geistiger Eigentumsrechte ausländische Direktinvestitionen fördern: E. Mansfield, Unauthorized Use of Intellectual Property: Effects on Investment, Technology Transfer, and Innovation, in: M.B. Wallerstein et al. (Hrsg.) op. cit. 107-145.

16. Vgl. J. Drexl, a.a.O. 53.

17. Vgl. Drexl a.a.O. 55; C.M. Correa, The GATT Agreement on Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights: New Standards for Patent Protection, in: European Intellectual Property Review 16 (1994) 327-335, bes. 334.

18. Ähnlich J. Drexl, a.a.O. 55.

19. Vgl. J. Drexl, a.a.O. 58 f.

20. Vgl. Presseerklärung des US Handelsbeauftragten vom 29.4.95.



Webseiten: © Copyright 2001-2006 Andreas Gösele
Letzte Änderung: 17:17:02 21-Feb-2007

Freie Informationelle Infrastruktur Valid HTML 4.01! Valid CSS! Geeignet für Ihren Browser