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Geistige Eigentumsrechte im Nord-Süd Konflikt
Andreas Gösele SJ
Erschienen in: Stimmen der Zeit 214 (1996) H.2, S.467-477
Ende 1993 konnte nach mehr als siebenjähriger Dauer die »Uruguay-Runde« der
GATT-Verhandlungen abgeschlossen werden. GATT, das Allgemeine Zoll- und
Handelsabkommen, ist ein Vertragswerk, das seit 1947 weite Bereiche des
internationalen Warenhandels regelt. Gemäß Art. XXVIII des GATT soll dieses
Vertragswerk in regelmäßigen Verhandlungsrunden weiterentwickelt werden. Der
Startschuß für die letzte Verhandlungsrunde wurde 1987 in Uruguay gegeben, woher
diese Runde ihren Namen trägt.
Die Uruguay-Runde brachte wichtige Neuerungen. Neben der Schaffung einer neuen
internationalen Organisation, der Welthandelsorganisation (WTO), sind von
besonderer Bedeutung die Einbeziehung von Dienstleistungen und geistigen
Eigentumsrechten in den Regelungsbereich der WTO-Verträge.
Die Behandlung geistiger Eigentumsrechte im Rahmen der GATT-Verhandlungen
erfolgte gegen den Willen der Entwicklungsländer. Dieser Widerstand läßt sich
verstehen als Teil eines Konflikts, der seit Anfang der achtziger Jahre eine wachsende
Rolle in den Beziehungen zwischen den Ländern der Ersten und der Dritten Welt zu
spielen begann, und wohl auch in Zukunft spielen wird. Die westlichen
Industrieländer werfen einer ganzen Reihe von Entwicklungsländern vor, geistige
Eigentumsrechte westlicher Unternehmen zu verletzen, denen so Milliarden an
Einnahmen entgingen. Entwicklungsländer halten dagegen: Aus sozialen Gründen sei
es inaktzeptabel, daß in Bereichen wie Medizin, Ernährung und Erziehung ihre Armen
Monopolpreise zahlen müssen, die das unvermeidliche Ergebnis des verlangten
»verbesserten« Schutzes geistigen Eigentums seien. Außerdem verteuere sich so der
Transfer von Technologie, was die technologische und wirtschaftliche Entwicklung
hemme.
Das System geistiger Eigentumsrechte bis Anfang der
achtziger Jahre
Unter »geistigen Eigentumsrechten« versteht man Rechte, die nationale Gesetze oder
internationale Abmachungen vor allem an einer ganzen Reihe verschiedener Formen
von Ergebnissen geistiger Arbeit gewähren. Diese Gesetze geben dem Eigentümer in
verschiedenem Maße das Recht auf (exklusive) Benutzung, Veränderung, Verkauf und
finanzielle Verwertung seines geistigen Eigentums. (1)
Man unterscheidet gewerbliche Schutzrechte von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören Patente, Warenzeichen,
geographische Herkunftsbezeichnungen, Muster und Modelle, Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse. Urheberrechte sind die Rechte von Autoren, Komponisten,
bildenden Künstlern, Filmregiseuren usw. an ihren Werken. Verwandte Schutzrechte
sind die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und von
Sendeunternehmen. Den Topographieschutz, d.h. den Schutz des Designs von
Schaltkreisen, und den Schutz von Pflanzenzüchtungen könnte man von der Sache her
den gewerblichen Schutzrechten zurechnen.
International waren bislang die gewerblichen Schutzrechte vor allem durch die Pariser
Verbandsübereinkunft (1883) in der Fassung von 1967 geregelt. Aus Sicht der
Industrieländer hat diese Übereinkunft zuwenig Mindeststandards gesetzt: Sie
überläßt weitgehend die Regelung der gewerblichen Schutzrechte nationaler
Gesetzgebung. Weder sind Mindestzeiten für den Patentschutz festgelegt, noch sind
die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, für bestimmte Bereiche überhaupt einen
Patentschutz bereitzustellen. Die wichtigste Verpflichtung betrifft die
Gleichbehandlung von In- und Ausländern (»Inländerbehandlung«).
Urheberrechte sind in der 1971 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz
literarischer und künstlerischer Werke (1886) geregelt, verwandte Schutzrechte im
Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen (1961, wenige Unterzeichnerstaaten). Der
internationale Standard, den diese beiden Übereinkünfte setzen, wird von den
Industrieländern als weitgehend ausreichend angesehen.
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (1961)
schafft einen eigenen Rechtsstatus für Pflanzenzüchtungen. Im Gegensatz zum
Patentschutz ermöglicht dieser besondere Rechtstatus Landwirten, Saaten aus eigenen
Ernten ohne Lizenzierung wieder auszusäen, auch wenn es sich um geschützte Sorten
handelt. Zum anderen erstreckt sich der Schutz nur auf die jeweilige Sorte, so daß
Neuzüchtungen auf der Basis geschützter Sorten ohne Lizenzierung möglich sind.
Schaltkreise und Computerprogrammen waren bis Ende der achtziger Jahre durch
keinen multilateralen Vertrag geschützt.
Verträge zum Schutz geistigen Eigentums werden von der in Genf angesiedelten
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), einer Sonderorganisation der
Vereinten Nationen, verwaltet. Aus der Sicht der Industrieländer ist das nicht
ausreichend, da der WIPO keine formalen Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung
stehen, und die von ihr verwalteten Verträge sich über die Frage der Durchsetzung der
festgelegten Standards ausschweigen und sie so der nationalen Gesetzgebung
überlassen.
Das beschriebene System internationaler Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums
ließ große Unterschiede in den nationalen Gesetzgebungen zu. Zum einen gewähren,
wie schon erwähnt, einige der bestehenden Verträge den einzelnen Ländern einen sehr
großen Spielraum, zum andern ist die Mitgliedschaft in diesen Verträgen freigestellt.
Selbst die wenig einschränkende Pariser Übereinkunft hatte noch 1990 nur 90
Mitglieder, das Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen sogar nur 17.
Es besteht weitgehend wissenschaftlicher Konsens darüber, daß sich die eher strengen
und anspruchsvollen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums in den europäischen
Industrieländern und in den USA im großen und ganzen bewährt haben.
Aber auch die wesentlich laxeren Schutzsysteme Japans und der ostasiatischen
Schwellenländer haben sich als sehr erfolgreich herausgestellt. Der Schutz geistigen
Eigentums in allen diesen Länder war gerade auch in der Zeit ihres großen
wirtschaftlichen und technologischen Aufholprozesses in den Augen der USA
unzureichend.
Japan ist es nach dem Zweiten Weltkrieg gelungen, sich in sehr kurzer Zeit
wirtschaftlich und technologisch an die Weltspitze heranzuarbeiten. An diesem
Überholungsprozess hatte die intelligente Nutzung eines ganz auf die eigenen
Interessen abgestellten Systems geistiger Eigentumsrechte erheblichen Anteil. Einige
Besonderheiten des japanischen Patentsystems sind: eine eher ermessens- und
weniger regelgeleitete Erteilung von Patenten; der sehr enge Bereich, für den Patente
jeweils erteilt werden; ein sehr langes Patentverfahren, während dessen aber die zu
patentierende Erfindung schon öffentlich zugänglich ist; große Schwierigkeiten,
Rechte in diesem Bereich auch gerichtlich durchzusetzen.
Zusammen führen diese (und einige weitere) Besonderheiten dazu, daß sich das
Patentsystem auch im Einzelfall als Instrument staatlicher Industriepolitik einsetzen
läßt; daß ausländische Patentanträge systematisch ungleich behandelt werden können;
daß ein Anreiz zur sehr frühen Lizenzerteilung besteht, was die Ausbreitung neuer
Technologien beschleunigt; daß Verbesserungen und Weiterentwicklung von Patenten
auch durch nicht lizenzierte Unternehmen gefördert werden. Im ganzen hat also dieses
System die schnelle Aneignung, Diffusion und Weiterentwicklung von neuen
Technologien sehr erleichtert. (2)
Ähnlich spielten auch für den technologischen und ökonomischen Aufholungsprozess
Koreas und Taiwans die in den Augen der Industrieländer allzu laxen Systeme des
Schutzes geistigen Eigentums eine große Rolle. (3)
Zur Theorie geistiger Eigentumsrechte
Geistige Eigentumsrechte als fundamentale Persönlichkeitsrechte
In einem großen Teil der juristischen Literatur wird die Diskussion auf der Basis
grundrechtlicher Argumente geführt. Autoren, Erfinder, Programmierer (oder besser
ihre Arbeitgeber) etc. hätten demnach ein natürliches, fundamentales Recht auf ihr
Werk, ihre Erfindung, ihr Programm etc., wobei dieses Recht mehr oder minder
parallel zum Recht an materiellem Eigentum gesehen wird.
Diese grundrechtliche Vorstellung ist im aktuellen Konflikt von besonderer Bedeutung,
weil vor allem Vertreter der USA immer wieder im Ton großer Entrüstung die
Verletzung dieser »Grundrechte« ihrer Bürger und Unternehmen anklagen. Der
Grundrechtsgedanke ist dabei nicht bloß emotionale Zugabe zu einem auch
unabhängig davon gültigem Argument, sondern hat hier entscheidende inhaltliche
Bedeutung: Da die USA sich bisher, d.h. bis zum Abschluß der Uruguay Runde, im
Konflikt über geistige Eigentumsrechte meistens nicht auf positives internationales
Recht stützen konnten, teilweise sogar geltendes internationales Recht verletzten, war
die einzige Basis, von der aus in den Augen der USA unzureichender Schutz geistigen
Eigentums als Unrecht bezeichnet werden konnte, ein der Kodifizierung vorgängiges
»natürliches« Recht.
Selbst wenn man annimmt, daß es ein Grundrecht auf geistiges Eigentum gibt, ist
damit noch nichts über den Umfang dieses Rechtes gesagt. Alle kodifizierten Systeme
des Schutzes geistigen Eigentums gewähren und beschränken die Rechte an diesem
Eigentum in einem. Patente verlangen die Offenlegung einer Erfindung, die damit
allgemein zugänglich wird, und beschränken den Schutz auf relativ wenige Jahre.
Autorenrechte werden i.d.R. nur 50 Jahre über den Tod eines Autors hinaus geschützt.
Markennamen verfallen bei Nichtgebrauch.
Systeme des Schutzes geistigen Eigentums berücksichtigen neben den Interessen der
Eigentümer also immer auch die Interessen der Gesellschaft, sie sind ein Kompromiß
zwischen diesen beiden Interessenssphären.
Auch für die Einschränkungen des Rechts an geistigem Eigentum im Interesse der
Gesamtgesellschaft kann man auf der Basis staatlichem Recht vorgängiger
Rechtsprinzipien, hier insbesondere des Grundsatzes der Solidarität, argumentieren.
Das Recht auf Eigentum ist nicht unbeschränkt: »Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.« (GG Art. 14 Abs. 2)
Gerade diese Sozialpflichtigkeit auch geistigen Eigentums wird von Vertretern der
Entwicklungsländer immer wieder betont, und hat deren Gesetze zum Schutz geistigen
Eigentums geprägt. Dies gilt insbesondere für den Ausschluß der Patentierbarkeit von
Medikamenten in vielen Entwicklungsländern, da die damit verbundenen höheren
Preise im hohen Maße als unsozial empfunden werden. Ein anderes Beispiel ist die in
vielen Entwicklungsländern mögliche, bzw. möglich gewesene Zwangslizenzierung von
Patenten. Wenn ein Land einem multinationalem Konzern ein Patent gewährt, wäre es
in dieser Sicht ein grober Mißbrauch und der Entwicklung dieses Landes schädlich,
wenn der Konzern sein Patent nur dazu benützen würde, Produktionsstätten im
entsprechenden Land zu verhindern.
Mit der Entscheidung für eine grundrechtliche Argumentation ist also in keiner Weise
eine Vorentscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Schutzrechte für geistiges
Eigentum gefallen. Mehr Rechte und stärkerer Schutz sind auch auf Basis einer
grundrechtlichen Argumentation nicht notwendig besser und gerechter.
Effizienz vs. Verteilung
Ökonomen behaupten oft, daß Nichtökonomen bei wirtschaftlichen Fragen vor allem
an Verteilungsfragen denken. Es ist selbstverständlich, daß bei Entscheidungen, die
das Wirtschaftsleben betreffen, immer auch darüber entschieden wird, wer wieviel
(Einkommen oder Vermögen) bekommt. Fragen der Effizienz dagegen betrachten
Ökonomen als ihre eigentliche Spezialität. Dabei geht es z.B. darum, wie bei gegeben
Mengen von Produktionsfaktoren möglichst viel eines gewünschten Gutes hergestellt
werden kann oder wie bei gegebener Verteilung von Einkommen und Vermögen
entschieden werden soll, welche Güter produziert werden. Populär ist die
Unterscheidung geworden in dem Imperativ, den Kuchen erst einmal wachsen zu
lassen (dynamische Effizienz), bevor man ihn verteilt.
Der internationale Konflikt über geistige Eigentumsrechte ist primär ein
Verteilungskonflikt. Um Verteilung geht es zunächst einmal in einem formalen Sinn:
Es werden (international) neue Eigentumsrechte definiert. Ein Gut, das bis jetzt als ein
Gemeinschaftsgut oder freies Gut behandelt werden konnte, wird privatisiert. Das
Ergebnis ist eine neue internationale Einkommens- und Vermögensverteilung. Der
Vorgang ist vergleichbar mit dem Einschluß des Gemeindelandes im England des 18.
Jahrhunderts. Gemeindeland konnte frei als Weideland benutzt werden. Die »Bills for
Inclosure of Commens« überführten dieses Land in Privateigentum. (4) Ein neuer
Einkommensstrom entstand in der Form der nun zu bezahlenden Pachten. Das
eingeschlossene Land hat natürlich auch seinen Wert, der jetzt zum Vermögen der
englischen Landlords dazukam. Genauso führt die Definition neuer Eigentumsrechte
zu neuen Einkommensströmen aus der Dritten in die Erste Welt in Form von
Lizenzgebühren. Auch die neuen Eigentumsrechte haben ihren Wert, der zum
Vermögen westlicher Unternehmen dazukommt, während der Wert von Unternehmen
der Dritten Welt, die jetzt Lizenzgebühren zahlen müssen, sinkt.
Primär um Verteilung geht es aber auch in einem konkret politischen Sinn: Die
aktuelle Entwicklung zur Stärkung geistiger Eigentumsrechte wird führend von den
USA vorangetrieben. Die Regierung der Vereinigten Staaten selbst aber handelt unter
dem Druck ihrer (vor allem multinationalen) Unternehmen, deren Argumente sich auf
den Klageschrei reduzieren lassen: Jedes Jahr entgehen uns Milliarden, weil unsere
»Rechte« nicht genügend geschützt werden! (5) Diese Unternehmen beklagen sich nicht,
weil das internationale System geistiger Eigentumsrechte den technologischen
Fortschritt behindert, sondern weil sie nicht den Monopolgewinn machen, den sie als
ihr Recht ansehen, und den sich jetzt Produzenten und Konsumenten einiger
Entwicklungsländer teilen. Sie beklagen sich darüber, daß der Kuchen ungerecht
verteilt wird, nicht darüber, daß er zuwenig wächst.
Wenn auch die Definition neuer Eigentumsrechte primär eine Frage der Verteilung ist,
ist das nicht der Aspekt, unter dem Ökonomen das Problem vor allem betrachten. Für
sie stehen die Effizienzeigenschaften einer Regelung geistigen Eigentums im
Vordergrund.
Geistiges Eigentum als öffentliches Gut
Die für die ökonomische Analyse wichtigste Eigenschaft geistigen Eigentums ist, daß
es sich dabei um Güter handelt, bei denen keine Rivalität in ihrer Verwendung
stattfindet. Ökonomen nennen solche Güter öffentliche Güter. Beispiel für ein solches
öffentliches Gut ist eine Rundfunkübertragung: Wenn ein Programm einmal auf
Sendung ist, stört es meinen Empfang in keiner Weise, wenn außer mir noch tausende
anderer Musikliebhaber dem Programm lauschen. Beispiel für ein privates Gut ist ein
Apfel: Der kann leider nur einmal verspeist werden und ist dann weg.
Entdeckungen, Erfindungen, Computerprogramme, literarische Werke usw. teilen
diese Eigenschaft der Nichtrivalität: Sind sie einmal da, so beeinträchtigt die Nutzung
dieser Güter in Konsum oder Produktion in keiner Weise die Nutzung derselben Güter
durch andere. So können z.B. beliebig viele Privathaushalte und Produktionsstätten
ein bestimmtes Textverarbeitungsprogramm nutzen, ohne sich gegenseitig dabei zu
stören. In diesem Sinne kostet die Nutzung dieser Güter, wenn sie einmal da sind,
nichts. Effizienterweise sollte deshalb für ihre Nutzung auch kein Preis verlangt
werden, sie sollten kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Wenn auch die Nutzung öffentlicher Güter nichts kostet, so kostet ihre ursprüngliche
Erstellung sehr wohl etwas. So gibt es im Beispiel eines Radioprammes natürlich die
Kosten seiner Produktion und Ausstrahlung. Ebenso entstehen (oft sehr hohe) Kosten
bei der Entwicklung neuer Arzneien und Computerprogramme. Sollen öffentliche
Güter (im Fall von Arzneien wäre das die Rezeptur, nicht die fertige Arznei!) aber
kostenlos zur Verfügung gestellt werden, so muß die Aufbringung der
Entwicklungskosten von dem tatsächlichen Gebrauch getrennt werden. Eine
theoretische Möglichkeit dafür wäre die öffentliche und kostenlose Bereitstellung
öffentlicher Güter und ihre Finanzierung aus dem allgemeinen Steueraufkommen.
Es ist klar, daß die bestehenden Systeme des Schutzes geistigen Eigentums in diesem
Sinne keine effiziente Lösung darstellen. Im Gegenteil sollen diese Systeme denen, die
das öffentliche Gut einer neuen Erfindung, eines neuen Programmes etc. erstellen, es
ermöglichen, (zumindest) die Kosten dafür aus dem Verkauf an die Endverbraucher
zu decken. Dazu gewähren sie den Erstellern für eine beschränkte Zeit ein legales
Monopol. Das System des Patentschutzes z.B. bedeutet deshalb einen Kompromiß
zwischen dem Interesse, hinreichende Anreize dafür zu schaffen, zu forschen, und dem
Interesse, daß neue Erfindungen eine möglichst weite Verbreitung finden. Während
das erste Interesse Argument für möglichst ausgedehnten Schutz geistigen Eigentums
ist, spricht das zweite für möglichst laxe Schutzsysteme. Auch die ökonomische
Analyse erweist Systeme des Schutzes geistigen Eigentums wieder als einen
Kompromiß widerstreitender Interessen. (6)
Der Kampf für ein höheres Schutzniveau: die Tendenz der
achtziger und neunziger Jahre
Die Vielfalt von Systemen des Schutzes geistigen Eigentums ist in den letzten Jahren
erheblich reduziert worden. Hinter dieser Entwicklung stehen vor allem die USA und
in geringerem Ausmaß die Europäische Gemeinschaft.
Die USA hat ab Mitte der 80er Jahre auf eine ganze Reihe von Ländern erheblichen
(unilateralen) Druck ausgeübt und sie so gezwungen, amerikanischen Forderungen
nachzugeben. Dazu haben die USA gesetzliche Instrumente geschaffen, die es ihnen
ermöglichen, einseitig bestimmte Praktiken und gesetzliche Regelungen als »unfair«
zu definieren und darauf mit wirtschaftlichen Strafmaßnahmen zu reagieren. Das
bedeutet eindeutig einen Verstoß gegen die GATT Verträge, was die USA aber nicht
daran gehindert hat, diese Instrumente erfolgreich gegen eine große Anzahl von
Ländern einzusetzen. (7)
Einige Beispiele: Mitte der achtziger Jahre überarbeiteten unter anderem Taiwan und
Korea unter dem Druck der Vereinigten Staaten grundlegend ihre Gesetze zum Schutz
geistigen Eigentums. 1988 gelang es den USA durch den Einsatz von Strafzöllen
Brasilien dazu zu bringen, Software nach amerikanischen Vorbild mittels Copyright zu
schützen und auf die eigenen Vorstellungen zum Schutz von Software weitestgehend
zu verzichten. 1992 stimmte China - eine Nacht bevor angekündigte Strafzölle in Kraft
treten sollten - einem ganzen Paket von verschärfenden Maßnahmen zu. Ebenfalls
1992 verpflichtete sich Taiwan dazu, seine Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums
noch weitergehender im Sinne der USA zu verändern. (8)
Von 1986 an kämpften die USA noch an einer zweiten Front erfolgreich für die
weltweite Durchsetzung ihrer Vorstellungen zum Schutz geistigen Eigentums: in den
1993 abgeschlossenen GATT Verhandlungen. GATT enthielt davor nur wenige
Hinweise auf geistiges Eigentum, da die Materie ja in eigenen internationalen
Vertragswerken geregelt war. Aus der Sicht der USA hatten diese Vertragswerke jedoch
erhebliche Nachteile: Zu den schon oben erwähnten (freiwillige Mitgliedschaft, wenige
Mindeststandards, Defizite in der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen) kommt noch die
schwache Verhandlungsposition der USA innerhalb der WIPO hinzu. Im Rahmen der
WIPO hatte die USA den Entwicklungsländern als Gegenleistung für verschärften
Schutz geistigen Eigentums nichts anzubieten. Es bestand also weinig Hoffnung, die
WIPO-Verträge entsprechend der Vorstellungen der USA umzugestalten. (9)
Aus diesen Gründen setzten sich die USA, und mit geringerem Eifer auch die EU und
Japan dafür ein, geistige Eigentumsrechte in dem neu zu verhandelnde
Welthandelsabkommen umfassend zu regeln. Aus Sicht der USA vermeidet dieser
Ansatz die oben aufgezählten Nachteile:
- Die Industrieländer besitzen innerhalb des GATT erhebliche Verhandlungsmacht.
- Mitgliedschaft im GATT bedeutet automatisch auch die Anerkennung all dessen, was
in Bezug auf geistiges Eigentum in seinem Rahmen geregelt wird.
- GATT besitzt Mechanismen zur Durchsetzung der vertraglich vereinbarten
Verpflichtungen, die in den 1993 abgeschlossenen Verhandlungen sogar noch
ausgebaut wurden.
Es ist also kein Wunder, daß die Entwicklungsländer, die bisher schon unter dem
unilateralen Druck der USA gestanden haben, sich vehement gegen einen Einschluß
geistiger Eigentumsrechte in die GATT Verhandlungen gewehrt haben. Schrittweise
mußten diese Länder jedoch zunächst den generellen Widerstand gegen den Einschluß
geistiger Eigentumsrechte in die Verhandlungen überhaupt, als nächstes den
Widerstand gegen die Ausweitung des ursprünglich sehr eng gefassten
Verhandlungsmandats zu diesem Themenbereich, dann die eigenen Gegenvorschläge
zum Vorschlag der Industrieländer aufgeben, bis sie zuletzt einem Vertragswerk
zustimmen mußten, das nur noch minimal die Verhandlungsposition der
Entwicklungsländer reflektiert. (10)
Das Ergebnis der GATT-Verhandlungen im Bereich geistiger Eigentumsrechte, das
»Abkommen über handelsbezogene Aspekte geistigen Eigentums« (TRIPs), ist ein Sieg
der Ersten Welt gegenüber der Dritten Welt. Kurz- und mittelfristig bedeutet der Erfolg
des Westens eine Umverteilung zugunsten der großen westlichen multinationalen
Konzerne, die für dieses Ergebnis gekämpft haben. Sie werden jetzt zusätzliche
Monopolgewinne auf Kosten der Produzenten und Konsumenten der
Entwicklungsländer einstreichen können.
Um dieses Ergebnis den Entwicklungsländern schmackhaft zu machen, gehörte es zur
Strategie der Vereinigten Staaten, zu versuchen, die Entscheidungsträger dieser
Länder zu überzeugen, daß »langfristig« auch für sie die neuen strengeren Gesetze zum
geistigen Eigentum positive Wachstumseffekte haben werden. (11) Durch strengere
Gesetze würde zum einen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im eigenen Land
angeregt, zum anderen würde der Technologietransfer von der Ersten zur Dritten Welt
erleichtert, da die multinationalen Konzerne nun weniger fürchten müßten, ihre
Technologie an Konkurrenten zu verlieren. (12)
Schon auf theoretischer Ebene aber sind die Zusammenhänge komplizierter. Es gibt
eine ganze Reihe von Wirkungsketten, die begründen, warum »besserer« Schutz
geistigen Eigentums eigenständige Technologieentwicklung und Technologietransfer
bremsen können:
- Die Ausweitung der Rechte eines Patentinhabers kann es erschweren oder gar
unmöglich machen, sich mit eigenen, auf dem ursprünglichen Patent aufbauenden
Patenten, anzuhängen. So können im Bereich der Arzneimittelforschung oft nur noch
Großkonzerne die für die Entwicklung notwendigen Lizenzgebühren bezahlen. Gerade
aber in der Anpassung und Weiterentwicklung schon bestehender Technologien
könnten Entwicklungsländer am ehesten noch Erfolg haben. (13)
- Schwacher Patentschutz ist für Entwicklungsländer gerade deshalb so attraktiv, weil
in vielen Bereichen Kopie und »Rückwärtsentwicklung« (d.h. »Wiederentdeckung« des
Geheimnisses einer Erfindung auf der Basis der Untersuchung des fertigen Produkts)
billiger ist als die Bezahlung von Lizenzen. Einige Schwellenländer haben erhebliche
Kapazitäten in diesem Bereich entwickelt. Die Einschränkung der Möglichkeiten
legaler Kopie und Rückwärtsentwicklung kann also den Transfer von Technologien
auch erschweren.
- Solange andere Gründe längerfristig dazu führen, daß ein Entwicklungsland im
Vergleich zu den Industrieländern kaum Forschungs- und Entwicklungskapazitäten
entwickeln wird (fehlendes Kapital, schlechter Ausbildungsstand), und es gleichzeitig
bezogen auf den Weltmarkt klein ist, so daß seine Imitationstätigkeit die Innovation im
Weltmaßstab nicht signifikant bremsen kann, bleibt Imitation, Nichtbeteiligung an
den Kosten der Innovation, die beste Strategie für dieses Land. (14)
Es gibt also theoretisch sowohl Argumente dafür, daß strengerer Patentschutz die
technologische Entwicklung eines Entwicklungslandes bremsen, wie dafür, daß er sie
fördern würde. Leider sind empirische Untersuchungen zum Thema äußerst rar: Die
wenigen Untersuchungen, die es gibt, zeigen, daß die Erwartung eines positiven
Wachstumsschubs, wie er gebraucht würde, um den unmittelbaren Verlust
auszugleichen, nicht begründet werden kann. (15) Die anekdotische Evidenz der
historischen Beispiele Japan, Korea, Singapure und Taiwan lassen aber vermuten, daß
über lange Zeiten der Entwicklung relativ laxe Gesetze zum Schutz geistigen
Eigentums die beste Strategie sind.
Noch Chancen?
Man wird der Präambel des TRIPs-Abkommens nicht vorwerfen können, sie gefalle
sich in entwicklungspolitischer Retorik, die dann im eigentlichen Vertrag nicht
eingelöst werde. Die Präambel formuliert kein direktes entwicklungspolitisches Ziel
der Trips-Vereinbarung selbst. Sie anerkennt nur, daß einzelne Staaten mit ihren
nationalen Systemen des Schutzes geistigen Eigentums auch entwicklungspolitische
Ziele verfolgen können, und daß die am wenigsten entwickelten Ländern besondere
Flexibilität bei der Umsetzung der Vereinbarung brauchen.
Eine Vereinbarung, die bewußt auch entwicklungspolitische Ziele verfolgen wollte,
hätte wohl zum einen den Entwicklungsländern einen Sonderstatus zugebilligt, zum
anderen dem möglichen Mißbrauch von geistigen Eigentumsrechten große
Aufmerksamkeit geschenkt. Ein solcher Sonderstatus hätte z.B. den Ausschluß
bestimmter essentieller Bereiche von der Patentierbarkeit (Arzneimittel, Lebensmittel)
oder vom Urheberschutz (Lehrmaterial) weiterhin ermöglichen können. Zur
Verhinderung von Mißbrauch geistiger Eigentumsrechte wäre die Einräumung der
Möglichkeit der Zwangslizensierung und des Verfalls von Schutzrechten bei
Nichtgebrauch ein effektives Mittel gewesen.
Das TRIPs-Abkommen gewährt den Entwicklungsländern keinen dauernden
Sonderstatus. Ein solcher Sonderstatus widerspräche dem eigentlichen Zweck des
Abkommens, gerade von Entwicklungsländer weitergehenden Schutz geistigen
Eigentums einzufordern. (16) Sonderregelungen für Entwicklungsländer finden sich
deshalb nur in den Übergangsvorschriften.
Die Möglichkeit der Zwangslizensierung und des Verfalls eines Patents bei
Nichtgebrauch, d.h. wenn weder der Patentinhaber selbst noch ein Lizenznehmer das
in Frage stehende Produkt im das Patent gewährenden Land produziert, ist durch die
TRIPs-Vereinbarung praktisch ausgeschlossen. Ausdrücklich verbietet Artikel 27.1
eine rechtliche Diskriminierung zwischen Import und lokaler Produktion. Ermöglicht
wird die Zwangslizensierung zwar bei wettbewerbswidrigem Einsatz von Patenten
(Artikel 31). Als Instrument der Industriepolitik aber scheiden Zwangslizensierungen
damit aus.
Man wird das Zurückbleiben der TRIPs-Vereinbarung hinter entwicklungspolitschen
Ansprüchen beklagen. Wichtiger aber ist es vielleicht, die Spielräume, die
Entwicklungsländer noch bleiben, auszuloten:
Die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer sollten die ihnen gewährte
Übergangsfrist ausnutzen und auch von der Möglichkeit der Verlängerung Gebrauch
machen, um sich so möglichst lange die nötige Flexibilität zur Gestaltung eines ganz
auf ihre Interessen abgestimmten Systems geistiger Eigentumsrechte zu bewahren. Die
Industrieländer sollten sich dem nicht in den Weg stellen. Es wäre sicher unfair von
den Ärmsten noch einen Beitrag zum technischen Fortschritt der Reichen zu fordern.
So könnte es vielleicht zu einem Sonderstatus de facto für die ärmsten Länder der Welt
kommen.
Auch die übrigen Entwicklungsländer sollten die ihnen gewährten Übergangsfristen
ausnutzen. Allerdings sind diese zum einen wesentlich kürzer, zum anderen schreibt
das TRIPs-Abkommen unter dem Druck der USA gemachte Zugeständnisse fest, so
daß es nur wenige Bereiche gibt, wo diese Übergangsfristen für Schwellenländer
überhaupt noch eine Rolle spielen. (17)
Entwicklungländer haben sicher keinen Grund, Patente für die Bereiche einzuführen,
für die die TRIPs-Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, d.h. für diagnostische,
therapeutische und chirurgische Verfahren, Pflanzen, Tiere (außer Mikroorganismen)
und biologische Prozesse (außer mikroorganische Prozesse) (Artikel 27.3). Patente in
diesen Bereichen sind wohl überhaupt als ethisch sehr bedenklich einzustufen. Im
Falle von Pflanzenzüchtungen verpflichten die TRIPs zum Schutz, erlauben aber die
Möglichkeit eines sui generis Schutzsystems etwa nach dem Vorbild des
Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Artikel
27.3(b)). Ein solches System entspricht eher dem Interesse von Entwicklungsländern,
weil es sowohl Landwirten wie Forschungseinrichtungen mit geringer
Kapitalausstattung den Zugang zu neuen Sorten zum Zweck der landwirtschaftlichen
Produktion bzw. zum Weiterzüchten erleichtert oder gar erst ermöglicht. (18) Deshalb
steht zu hoffen, daß bei der schon nach vier Jahren geplanten Revision dieser
Regelung sich genügend Kräfte finden werden, den Zwang zur Gewährung von
Patenten für Pflanzenzüchtungen zu verhindern. (Die USA setzen sich für eine solche
Verpflichtung ein.)
Die Spielräume, die die TRIPs-Vereinbarung zum Schutz gegen den Mißbrauch der
durch geistige Eigentumsrechte gewährten Monopolstellung eröffnet, sollten
ausgenutzt werden. Entwicklungsländer sollten also nicht zögern, gegen aus ihrer Sicht
wettbewerbswidrige Praktiken auch mit den Mitteln von Zwangslizenzen und dem
Widerruf der Gewährung von Patenten, Warenzeichen usw. anzugehen. Im übrigen
wäre zu hoffen, daß die Ansätze zu einem internationalen Kartellrecht, die sich in den
Regelungen bezüglich wettbewerbswidriger Bestimmungen in Lizenzverträgen finden,
weiterentwickelt werden. (19)
Die Industrieländer, vor allem die USA, sollten sich mit dem jetzt Erreichten zufrieden
geben. Vor allem wäre es sehr bedenklich, wenn sie ihre unilaterale Kampagne gegen
einzelne Entwicklungsländer weiterführen sollten, um noch weitergehendere
Zugeständnisse zu erpressen. Allerdings zeigt sich schon jetzt, daß das ein frommer
Wunsch bleiben wird. Die USA haben ihre Gesetze geändert, um
Wirtschaftssanktionen auch gegen Länder einsetzen zu können, die ihre TRIPs-Verpflichtungen erfüllen. Und schon jetzt versuchen sie, einzelne Länder zu weiteren
Zugeständnissen zu zwingen. Ein Beispiel ist der Druck, der auf Pakistan ausgeübt
wird, die ihm zustehenden Übergangsfristen nicht zu nutzen. (20) Entwicklungsländer
wären zu ermutigen, in einem jeden solchen Fall ein Schiedsverfahren einzuleiten.
ANMERKUNGEN
1. Zum folgenden Überblick über internationale Regelungen vgl. Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO), in: Handbuch für Internationale Zusammenarbeit, 293.
Lieferung - Februar 1992, III A 82 00; J. Drexl, Dienstleistungen und geistiges
Eigentum: Die Bedeutung der neuen Welthandelsorganisation für
Entwicklungsländer, in: GATT und die Folgen, hrsg. v. Gesellschaft für Internationale
Entwicklung München e.V. (München 1994) 25-61, bes. 40 f. und 54 f.
2. M. Borrus, Macroeconomic Perspectives on the Use of Intellectual Property Rights
in Japan's Economic Performance, in: Intellectual Property Rights in Science,
Technology, and Economic Performance, hrsg. v. F. W. Rushing (Boulder 1990) 261-276.
3. Vgl. R.M. Gadbaw, T.J. Richards, Intellectual Property Rights: Global Consensus,
Global Conflict? (Boulder 1988) 348f.
4. K. Marx, Das Kapital I (Frankfurt 1969) 669 ff.
5. Vgl. A.D. Waters, Trade, Intellectual Property, and the Development of Central and
Eastern Europe, in: Vanderbilt Journal of Transnational Law (zitiert: VJTL) 26 (1993)
927-974, bes. 943-945. R.W. Kastenmeier, D. Beier, International Trade and
Intellectual Property: Promise, Risks, and Reality, in: VJTL, 22 (1989) 285-307, bes.
286-289.
6. Einen guten Überblick über die Ökonomie geistiger Eigentumsrechte bietet: P.A.
David, Intellectual Property Institutions and the Panda's Thumb: Patents, Copyrights,
and Trade Secrets in Economic Theory and History, in: Global Dimensions of
Intellectual Property Rights in Science and Technology, hrsg. v. M.B. Wallerstein, M.E.
Mogy, R.A. Schone (Washington 1993) 19-61.
7. Vgl. verschiedene Beiträge zu einem Symposium der Vanderbilt Universität, in:
VJTL 22 (1989) 298 f., 322, 347 f.
8. R.M. Gadbaw, T.J. Richards, a.a.O. 7 f.; A.D. Waters, a.a.O. 953-960.
9. H.P. Kunz-Hallstein, The United States Proposal for a GATT Agreement on
Intellectual Property and the Paris Convention for the Protection of Industrial
Property, in: VJTL 22 (1989) 265-284, bes. 266 f.
10. Sehr ausführlich zur Position der Entwicklungsländer und zum Ablauf bis 1990:
D.B. Barbosa, M.F.M. Arruda, Sobre a Propriedade Intelectual (Campinas 1990). Vgl.
auch P. Buck, J.M. Baumann, Schutz geistigen Eigentums in der Uruguay-Runde des
GATT, in: Weiterentwicklung des GATT durch die Uruguay-Runde, hrsg. v. B. Engels
(Hamburg 1993) 131-156.
11. Zu ökonomischen Argumenten als Teil der US-amerikanischen Strategie vgl. R.M.
Gadbaw, T.J. Richards, a.a.O. 20 f.
12. Ebd. 98-102.
13. Vgl. S. Scotchmer, Standing on the Shoulders of Giants: Cumulative Research and
the Patent Law, in: Journal of Economic Perspective 5 (1991) 29-41.
14. Vgl. C.J. Chin, G.M. Grossman, Intellectual Property Rights and North-South
Trade, in: The Political Economy of International Trade, hrsg. v. R.W. Jones; A.O.
Krueger (Cambridge 1990).
15. So kann z.B. nicht nachgewiesen werden, daß besserer Schutz geistiger
Eigentumsrechte ausländische Direktinvestitionen fördern: E. Mansfield,
Unauthorized Use of Intellectual Property: Effects on Investment, Technology
Transfer, and Innovation, in: M.B. Wallerstein et al. (Hrsg.) op. cit. 107-145.
16. Vgl. J. Drexl, a.a.O. 53.
17. Vgl. Drexl a.a.O. 55; C.M. Correa, The GATT Agreement on Trade-related Aspects
of Intellectual Property Rights: New Standards for Patent Protection, in: European
Intellectual Property Review 16 (1994) 327-335, bes. 334.
18. Ähnlich J. Drexl, a.a.O. 55.
19. Vgl. J. Drexl, a.a.O. 58 f.
20. Vgl. Presseerklärung des US Handelsbeauftragten vom 29.4.95.
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