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Ethische Aspekte einer ökologischen Steuerreform
Teile des folgenden Arbeitspapiers wurden in einer überarbeiteten
Fassung in den »Stimmen der Zeit« (12, 1997) veröffentlicht. Kritische
Kommentare sind hochwillkommen.
Andreas Gösele
Inst. f. Gesellschaftspolitik
Kaulbachstr. 31a
D-80539 München
E-mail: Goesele@hfph.mwn.de
Einleitung
Seit nun schon mehreren Jahren findet unter anderem in Deutschland
eine intensive Diskussion über die Einführung einer Energie-
oder CO2-Steuer statt. Eine ganze Reihe konkreter Vorschläge
liegt inzwischen vor, und fast alle gesellschaftlich relevanten Gruppen
haben sich zum Für und Wider einer ökologischen Steuerreform
geäußert. Dabei besteht z.B. im Bundestag eine große Einigkeit
darüber, daß eine solche Reform auf europäischer Ebene
anzustreben ist, Uneinigkeit besteht hauptsächlich über die Frage
eines sogenannten nationalen Alleingangs.
Gestritten wird vor allem um die Auswirkungen eines nationalen Alleingangs
auf die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Während die einen
diese durch einen Alleingang nicht gefährdet sehen, im Gegenteil sogar
positive Beschäftigungseffekte und längerfristige Wettbewerbsvorteile
erwarten, warnen die anderen vor den Belastungen, die der deutschen Wirtschaft
dadurch auferlegt würden, und vor dem zu erwartenden Abbau von Beschäftigung
in energieintensiven Branchen.
Im Moment hat es den Eindruck, als sei der Vorschlag einer ökologischen
Steuerreform ad acta gelegt. In der aktuellen Diskussion um die »große
Steuerreform« spielen ökologische Gesichtspunkte keine Rolle, und
auch auf europäischer Ebene geht wenig voran. Der folgende Beitrag
möchte deshalb daran erinnern, was bei einer Aufschiebung einer ökologischen
Steuerreform in die ferne Zukunft auf dem Spiel steht. Er möchte das
nicht dadurch tun, daß er unkritisch eine solche Reform als Allheilmittel
anpreist, sondern dadurch, daß er die ethischen Fragen betrachtet,
die Gegner wie Befürworter im Auge behalten sollten.
Bei den meisten Vorschlägen zu einer ökologischen Steuerreform
steht die Einführung einer Energiesteuer im Mittelpunkt. In den folgenden
Überlegungen werde ich mich deshalb zunächst auch auf Energiesteuern
beschränken, wobei ich aber zwischen Energiesteuern im engeren Sinn
(also etwa Steuern auf den Primärenergieverbrauch) und CO2-Steuern
(also Steuern, die nach dem CO2-Potential der Energieträger
differenzieren) nicht unterscheiden werde. In einem ersten Kapitel werde
ich mit der ethischen Beurteilung des Ziels von Energiesteuer beschäftigen.
In einem zweiten Kapitel werde ich dann unter einem ethischem Blickwinkel
Energiesteuern als Mittel, dieses Ziel zu erreichen, betrachten. In einem
letzten Kapitel werde ich dann fragen, inwieweit sich die Überlegungen
auf andere Umweltsteuern übertragen lassen.
I. Die ethische Pflicht zur Reduktion der Emission von Treibhausgasen
Energiesteuern sollen vor allem zu einer Reduktion der Emission
von Treibhausgasen, insbesondere von CO2 beitragen. Solche Reduktionen
werden von vielen für notwendig erachtet und es werden auch
quantitative Reduktionsforderungen genannt. So hält etwa die Enquete-Kommission
»Schutz der Erdatmosphäre« des Deutschen Bundestages »bis 2050 eine
weltweite CO2-Emissionsreduktion von ca. 50 Prozent« für
erforderlich, »woran sich die Industrieländer mit 70 bis 80 Prozent
[...] beteiligen müssen, wenn den Entwicklungsländer noch ein
Nachholbedarf von etwa 30 Prozent eingeräumt werden soll.«
(1) Die Autoren der Studie »Zukunftsfähiges Deutschland«
halten in diesem Zeitraum in Deutschland eine Reduktion um 80-90% für
geboten. (2)
Wie kann man solche Reduktionsforderungen begründen? Gibt es eine
Pflicht, diese Forderungen umzusetzen? In den Abschnitten 1) bis 4) werden
ich versuchen, ein sorgfältig ausgearbeitetes ethisches Argument dafür
vorzulegen, daß eine solche Pflicht in der Tat besteht. Im Abschnitt
5) werde ich mich dann mit möglichen Einwänden auseinander setzen.
1) Unser heutiges Wissen vom Treibhauseffekt (Tatsachenbasis)
Anwendungsorientierte ethische Argumentation geschieht nicht im luftleeren
Raum, sondern setzt eine Wahrnehmung der Realität, empirisches und
theoretisches Wissen voraus. In äußerster Kürze möchte
ich deshalb die Tatsachenbasis des folgenden ethischen Arguments
zusammenfassen. Dabei stütze ich mich auf den wissenschaftlichen Konsens,
wie er im zweiten IPCC Bericht 1995 der dargestellt wird:
(3)
Unsere heutige Form des Wirtschaftens führt zu einer globalen Anreicherung
von Treibhausgasen in der Atmosphäre, die zu einer weltweiten Klimaerwärmung
führen wird. Die Wirkungen heutiger Emissionen werden z.T. erst mit
einer erheblichen Zeitverzögerung wirksam. Ohne konsequente Durchführung
von Maßnahmen zur deutlichen Reduktion der Emission von Treibhausgasen
ist mit einem weiteren Anstieg der durchschnittlichen Temperaturen im Zeitraum
mehrerer Jahrhunderte zu rechnen (Konsens).
Eine globale Klimaerwärmung könnte unter anderem bewirken
- einen Anstieg des weltweiten Meeresspiegels mit entsprechendem Landverlust,
weiterer Versalzung von Grundwasser (mit negativen Auswirkungen auf Trinkwasser
und Landwirtschaft), der Zerstörung von küstennahen Ökosystemen
(Konsens) und mindestens einer Verdoppelung der weltweit von Sturmfluten
Betroffenen (teilweiser Konsens);
- häufigere und schwerere Unwetterkatastrophen (Stürme, Flutkatastrophen,
Trockenperioden) (umstritten);
- eine z.T. erhöhte landwirtschaftliche Produktion vor allem in
temperierten Zonen, eine verringerte landwirtschaftliche Produktion vor
allem in tropischen und subtropischen, insbesondere in semiariden Zonen
(teilweiser Konsens); vor allem gefährdet ist die Subsistenzproduktion
in Entwicklungsländer - besonders in semiariden und ariden Zonen -
wegen ihrer großen Abhängigkeit von natürlichen Bedingungen
(Regenfall, natürliche Bewässerung), ihrer geringen Anpassungskapazitäten
und der Tatsache, daß Subsistenzproduktion oft auf marginalen Böden
stattfindet (Konsens);
- eine größere Gefahr und Intensivierung der Desertifikation
im Fall häufigerer Trockenperioden (Konsens);
- eine erhöhte Sterblichkeit in vermehrten und intensiveren Hitzeperioden
(Konsens);
- eine weitere potentielle Verbreitung von bestimmten Krankheiten (z.B.
Malaria) (Konsens).
Ich habe die möglichen Wirkungen der Treibhausgasemissionen mit
Qualifikationen »Konsens«, »teilweiser Konsens« und »umstritten« versehen,
um die epistemische Situation deutlich zu machen, in der wir uns in Fragen
des Klimawandels befinden. Dabei habe ich mich auf die Einschätzung
der Zuverlässigkeit der entsprechenden Erwartungen durch die Arbeitsgruppe
II des IPCC Reports gestützt. (4) Dieser
Report stuft wissenschaftliche Aussagen zum Klimawandel in drei Kategorien
ein, je nach dem, ob sie einen hohen, mittleren oder geringen Grad an Zuverlässigkeit
besitzen:
Eine hohe Zuverlässigkeit haben Aussagen, über die ein weitestgehender
Konsens besteht, da sie durch die Ergebnisse vieler Untersuchungen auch
bei unterschiedlichen Methoden bestätigt werden. So gilt etwa die
Erwartung der langfristigen Erwärmung aufgrund des Treibhauseffekts
in dem Sinne als empirisch und theoretisch gesichert, daß praktisch
alle anerkannten Klimamodelle, die zum einen dem heutigen Stand der Klimatheorie
entsprechen, und die zum anderen durch eine große Zahl von Messungen
verifiziert sind, eine solche Erwärmung prognostizieren.
Eine mittlere Zuverlässigkeit besitzen Aussagen, für die zwar
ein faktischer Konsens besteht und die auch durch ein beachtliches Maß
an Information bestätigt werden. Aber dieses Maß an Information
reicht nicht aus, um andere, weniger plausible Hypothesen vollständig
auszuschließen.
Eine niedrige Zuverlässigkeit besitzen Aussagen, über die
kein Konsens besteht, etwa weil verschiedene ernst zu nehmende Hypothesen
miteinander im Konflikt stehen, oder auch, weil eine zunächst plausible
Hypothese (bis jetzt) nur durch ein sehr geringes Maß an Information
bestätigt wird.
Bei diesen Qualifikationen handelt es sich also nicht um Aussagen über
objektive Wahrscheinlichkeiten von Zufallsereignissen, sondern um Aussagen
über unseren Wissensstand. Im Sinne objektiver Wahrscheinlichkeiten
mag z.B. das häufigere Auftreten von Sturmkatastrophen genauso sicher
(vielleicht durch den heutigen Zustand der Welt schon determiniert sein)
sein wie die als sicher geltende Erwärmung der mittleren Oberflächentemperatur.
Aber auch wenn es einige Modelle gibt, die häufigere Sturmkatastrophen
als plausibel erscheinen lassen, reicht unser derzeitiger Wissensstand
(noch) nicht aus, um diese Hypothese zu bestätigen.
2) Die Entscheidungssituation
Bis jetzt habe ich die Tatsachenbasis einer ethischen Entscheidung angesichts
des Treibhauseffekts in einer klimawissenschaftlichen Perspektive dargestellt.
Ethische Entscheidungen sind aber Entscheidungen von Menschen und
angesichts einer Verantwortung für Menschen.
Die bisher eingenommene naturwissenschaftliche Perspektive ist deshalb
nicht ausreichend. Zumindest durch zwei Aspekte ist die Beschreibung der
Entscheidungssituation zu ergänzen.
Der Treibhauseffekt und die möglichen Reaktionen darauf sind nicht
Ergebnis der Entscheidung eines einzelnen Akteurs, sondern das Resultat
vieler Entscheidungen vieler Akteuren. Allerdings haben die Entscheidungen
der verschiedenen kollektiven und individuellen Akteure sehr unterschiedliches
Gewicht. Entscheidungen eines äthiopischen Bauern werden das zukünftige
Klima viel weniger beeinflussen als Entscheidungen des Vorstandvorsitzenden
eines multinationalen Konzerns oder Entscheidungen des Präsidenten
der Vereinigten Staaten von Amerika. Auch die Entscheidungen des äthiopischen
Parlaments werden deutlich weniger Einfluß auf das Weltklima haben,
als Entscheidungen des deutschen Parlaments. In einer ethischen Perspektive
folgt aus dem unterschiedlichen Gewicht der Entscheidungen auch einen unterschiedlichen
Grad der Verantwortung. Schon im Rahmen einer Beschreibung der Entscheidungssituation
bleibt festzuhalten, daß es sich wesentlich um Entscheidungen
für andere handelt.
Auch die Tatsache der Unsicherheit und der Unwissenheit kann noch genauer
beschrieben werden. Die Situation erfordert von uns eine Entscheidung angesichts
einer wahrgenommenen Gefahr. Und zwar einer Gefahr
- für die (auch ferne) Zukunft, in der Form irreversibler oder
nur über lange Zeiträume und unter sehr hohen Kosten reversibler
Schäden;
- für die ganze Menschheit;
- für die gegenwärtige und für zukünftige
Generationen;
- insbesondere auch für Menschen, die (1.) an der Entscheidung
(aufgrund des geringen Gewichts ihrer Entscheidungen) praktisch nicht beteiligt
sind, die (2.) deutlich weniger zur Entstehung des Problems beigetragen
haben, die (3.) trotzdem in höherem Maße als andere betroffen
sind, und die sich (4.) schlechter gegen die Gefahren schützen können.
Gesucht sind also Entscheidungskriterien, die einer solchen Situation
gerecht werden.
3) Ethische Kriterien
a) Verantwortung für zukünftige Generationen
Es besteht eine weitgehende Einigkeit darüber, daß eine
solche Verantwortung zukünftigen Generationen gegenüber besteht.
Zu klären ist allerdings, was diese Verantwortung von uns verlangt.
Berühmt ist die Formulierung der von den Vereinten Nationen ins
Leben gerufenen Brundtland-Kommission: »... die Voraussetzungen für
eine dauerhafte Entwicklung zu schaffen; einer Entwicklung, die den gegenwärtigen
Bedarf zu decken vermag, ohne gleichzeitig späteren Generationen die
Möglichkeit zur Deckung des ihren zu verbauen.«
(5) Bezogen auf Fragen des Klimawandels formuliert die Klimarahmenkonvention
in Art. 3.1 (Prinzipien): »Die Vertragsparteien sollten das Klimasystem
zum Nutzen der gegenwärtigen und zukünftigen Generationen der
Menschheit schützen ...«
Während die zitierten Formulierungen sicher ausreichen, um an die
Tatsache der Verantwortung gegenüber zukünftigen Generationen
zu erinnern, helfen sie noch wenig, wenn es darum geht, eine ethisch vertretbare
Lastenverteilung zwischen den Generationen zu finden.
Wenn Ökonomen Fragen der intergenerationellen Gerechtigkeit zu
beantworten suchen, benützen sie meist einen utilitaristischen Rahmen,
in dem sie zunächst (im Prinzip) Nutzen (in der Regel nur vom individuellen
freiwilligen und unfreiwilligen Konsum abhängig) über verschiedene
Individuen einer Generation aufaddieren, dann die Nutzen der gegenwärtigen
und aller zukünftigen Generationen summieren, wobei aber die Nutzen
künftiger Generationen immer geringer gewichtet, also diskontiert
werden. Diese Diskontierung des Nutzens zukünftiger Generationen ist
unvereinbar mit dem Prinzip der Unparteilichkeit, das in Modifikationen
vielen ethischen Systemen und Ansätzen gemeinsam ist. Insbesondere
liegt das Prinzip der Unparteilichkeit auch dem Utilitarismus zugrunde,
so daß gerade ein utilitaristischer Ansatz mit der Diskontierung
des Nutzen zukünftiger Generationen nicht vereinbar ist.
Einige dem Nachhaltigkeitsparadigma verpflichtete Ökonomen würden
die Forderungen intergenerationeller Gerechtigkeit dann als erfüllt
ansehen, wenn jede Generation der folgenden zumindest das gleiche durchschnittliches
Konsumniveau, den gleichen durchschnittlichen Lebensstandard oder die gleiche
Wohlfahrt ermöglichen würde. (Wohlfahrt und Lebenstandard sind
dabei so verstanden, daß sie weitere Aspekte einschließen als
nur den Konsum von Gütern und Dienstleistungen.) Diese Forderung verlangt
die Erhaltung des Kapitalstocks, der sich aus dem natürlichen Kapital,
dem produzierten und dem menschlichen Kapital (Wissen und Fähigkeiten)
zusammensetzt. Unterschiedliche Auffassungen bestehen darüber, inwieweit
produziertes Sach- und Humankapital für natürliches Kapital substituiert
werden können. Strenge Nachhaltigkeit geht davon aus, daß eine
Substitution von natürlichem Kapital nicht (oder nur sehr begrenzt)
möglich ist, und würde deshalb die Erhaltung des natürlichen
Kapitalstocks verlangen. (6)
Während die zuletzt genannten Konzepte ausreichen, um entschiedene
Maßnahmen zum Klimaschutz im Interesse künftiger Generationen
zu begründen, sind sie insofern noch unbefriedigend, als sie nicht
erlauben, zwei Fragestellungen zu diskutieren, die bei einschneidenden
Maßnahmen zum Wohl künftiger Generationen mitbedacht werden
sollten. Zum einen lassen sich Fragen der intragenerationalen Gerechtigkeit
nicht auf der Basis von gesamtgesellschaftlichen Durchschnittswerten entscheiden,
zum andern läßt das Konzept des Lebensstandards, auch wenn es
mehr umfassen soll als das Konzept des Konsums, völlig offen, wie
die verschiedenen Elemente, die den Lebensstandard ausmachen, zueinander
in Beziehung stehen. Auf dieser Basis ist es deshalb z.B. nicht möglich,
Fragen der politischen Verfassung systematisch zu berücksichtigen,
die aber in der ethischen Diskussion um radikale Maßnahmen zum Klimaschutz
eine große Rolle spielen.
In der Form eines Exkurses möchte ich deshalb sehr kurz
einige Ergebnisse der Rawlschen Theorie der Gerechtigkeit referieren, die
m.E. einen geeigneten Rahmen darstellt, um die verschiedenen Fragestellungen
systematisch zu verbinden. (7) Ich werde
dabei den von Rawls vorgeschlagenen Rahmen der Argumentation, d.h. die
Idee der Gerechtigkeit als Fairneß, auch dazu benutzten, um in einigen
Punkten über Rawls hinauszugehen.
In seiner Theorie der Gerechtigkeit als Fairneß verbindet Rawls
zwei grundlegende Intuitionen moderner Gerechtigkeitsauffassungen: 1. Eine
gerechte Lösung für ein anstehendes Problem findet man am besten
dadurch, daß alle Betroffenen sich zusammensetzten, verhandeln und
nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. 2. Reale Verhandlungen
führen oft zu keinem gerechten Ergebnis, weil nicht alle Betroffenen
repräsentiert sind, weil die Verhandlungspartner ihr sehr unterschiedliches
Macht- und Drohpotential in den Verhandlungen einsetzen, und weil die Befangenheit
in eigenen Interessen blind macht für berechtigte Ansprüche anderer.
Reale Verhandlungen finden oft unter unfairen Bedingungen statt.
Deshalb schlägt Rawls vor, für die Reflexion über grundlegende
Prinzipien der Gerechtigkeit eine künstliche Verhandlungssituation
zu konstruieren, die die Bedingungen einer fairen Verhandlungssituation
erfüllt (daher: »Gerechtigkeit als Fairneß«), und zu fragen,
welche Prinzipien in einer solchen Situation beschlossen würden. Fairneß
der Verhandlungssituation wäre für Rawls dann gegeben, wenn alle
in einer Generation lebenden Mitglieder einer Gesellschaft in ihr vertreten
wären, aber ohne ihre Identität, besonderen Eigenheiten und Position
in der Gesellschaft zu kennen. Um die faire Diskussion von Fragen der intergenerationellen
Gerechtigkeit zu ermöglichen, soll den Verhandlungspartnern auch unbekannt
sein, welcher Generation im Zeitablauf sie angehören. Die Verhandlungen
finden hinter einem »Schleier des Nichtwissens« statt.
Rawls argumentiert nun, daß in einer so gekennzeichneten Verhandlungssituation
(dem Urzustand) folgenden zwei Prinzipien der (intragenerationalen)
Gerechtigkeit beschlossen würden:
»1. Jede Person hat ein gleiches Recht auf ein völlig adäquates
System gleicher Grundfreiheiten, das mit dem entsprechenden System von
Freiheiten für alle vereinbar ist.
2. Gesellschaftliche und ökonomische Ungleichheiten müssen
zwei Bedingungen genügen: erstens müssen sie mit Ämtern
und Positionen verbunden sein, die allen unter Bedingungen fairer Chancengleichheit
offenstehen, und zweitens müssen sie den größten Vorteil
für die am wenigsten begünstigten Mitglieder der Gesellschaft
bringen.« (8)
Bei den Verhandlungen über ein Prinzip der Gerechtigkeit zwischen
Generationen (»Sparprinzip«) wird den Verhandlungspartnern eine weitere
Bedingung auferlegt: Sie sollen ein Prinzip für ihr Verhalten gegenüber
zukünftigen Generationen finden, von dem sie wünschen können,
daß alle frühere Generationen sich entsprechend verhalten haben.
(9) Das Gut einer Gesellschaft (das Gemeinwohl) ist die wohlgeordnete
Gesellschaft, d.h. eine Gesellschaft, die tatsächlich entsprechend
der (schon beschlossenen) Prinzipien der Gerechtigkeit geordnet ist.
(10) Unter den gegebenen Bedingungen werden die Vertragspartner
kein Prinzip wählen, daß langfristig dazu führt, daß
spätere Generationen das Gut einer Gesellschaft nicht verwirklichen
können, da sie ja selbst einer dieser späteren Generationen angehören
könnten. Da jedes Prinzip, das es einer Generation erlaubt, so zu
leben, daß die nachfolgende Generation das Gemeinwohl weniger leicht
verwirklichen kann, diese langfristige Folge hätte, wird keine solches
Prinzip gewählt werden. Die Pflicht einer jeden Generation ist
es also, auch der nächsten Generation zu ermöglichen, das Gut
einer wohlgeordneten Gesellschaft zumindest genauso gut zu verwirklichen,
wie es ihr selbst möglich war.
b) Besondere Verantwortung für die Schwachen und Verletzlichen
Der Exkurs zu Rawls bedeutete unter verschiedenen Rücksichten ein
Vorgriff. Unter anderem beinhaltete das zweite Prinzip der Gerechtigkeit
eine sehr präzise und anfordernde Fassung des Kriteriums einer besonderen
Verantwortung gegenüber den Benachteiligten einer Gesellschaft.
Das Kriterium selbst ist Teil eines weitreichenden Konsenses. Als besondere
Verpflichtung den Armen gegenüber gehört es zur ethischen Botschaft
vieler religiöser Traditionen und wäre deshalb auch Bestandteil
eines zu suchenden Weltethos. (11)
Auch in internationale Vereinbarungen und die Zielformulierungen internationaler
Institutionen hat das Kriterium Eingang gefunden. So bestätigt etwa
die Präambel der Klimarahmenkonvention die vordringliche Notwendigkeit
der Armutsbekämpfung. In Art 3.2 heißt es dann etwa: »Die besonderen
Bedürfnisse ... der Entwicklungsländer [...] , speziell derjenigen,
die besonders verletzlich gegenüber den negativen Effekte des Klimawandels
sind, ... sollten ausreichend berücksichtigt werden.«
Die verbreiteste Interpretation der besonderen Pflichten gegenüber
den Armen und Benachteiligten dürfte sein, daß diese das Recht
auf ein Existenzminimum besitzen. Auch daß dieses Existenzminimum
nicht absolut bestimmt werden kann, sondern unter anderem von kulturellen
Faktoren und dem allgemeinen Niveau der gesellschaftlichen Entwicklung
abhängt, dürfte weitgehend anerkannt sein. Doch es bleibt offen,
wie ein solches relatives Existenzminimum bestimmt werden soll, wenn man
es nicht von den Schwankungen und der Willkür einer politischen Konjunktur
abhängig machen möchte. Für viele praktische Zwecke der
ethischen Reflexion ist allerdings der Maßstab eines absoluten Existenzminimums
ausreichend. So lange Menschen an Unterernährung oder Krankheiten
sterben, die unter geringsten Kosten heilbar oder vermeidbar wären,
ist schon dieses Kriterium eindeutig nicht erfüllt!
c) Entscheidung angesichts von Gefahren für andere
Ökonomen neigen dazu, ihr Modell individueller rationaler Entscheidungen
unter Unsicherheit - das Erwartungsnutzenkonzept - direkt auf kollektive
Entscheidungen zu übertragen. Dieses Modell aber ist der hier betrachtete
Entscheidungssituation nicht angemessen. Es macht informationelle Voraussetzungen,
die hier in keiner Weise erfüllt sind. Z.B. setzt es voraus, daß
die Wahrscheinlichkeitsverteilungen der betrachteten zukünftigen Ereignisse,
bzw. der Zufallsprozeß, dem sie gehorchen, bekannt sind. Das ist
aber bei epistemischer Unsicherheit gerade nicht der Fall. Außerdem
werden im Erwartungsnutzenkonzept mögliche Schäden gegen mögliche
Nutzen aufgewogen: Das mag für ein einzelnes Individuum rational
sein, ist aber sicher ethisch hinterfragbar, wenn - wie im Fall einer Entscheidung
angesichts großer Gefahren für andere - der mögliche Nutzen
hauptsächlich diejenigen betrifft, die die Entscheidung im wesentlichen
treffen, die großen möglichen Gefahren aber andere.
Ich möchte deshalb zwei Prinzipien vorschlagen, die die zuletzt
angesprochene ethische Einsicht einmal eher individualethisch, dann bezogen
auf kollektive, gesellschaftliche Entscheidungen formulieren:
1. In einer Situation, in der das eigene Leben nicht in Gefahr ist,
ist es nicht erlaubt, um eines eigenen anderweitigen materiellen Vorteils
willen andere der Bedrohung des Lebens auszusetzen.
2. Eine Gesellschaft, deren wirtschaftlicher Entwicklungsstand ausreicht,
um sich den Prinzipien der Gerechtigkeit entsprechend zu organisieren,
hat kein Recht, um weiterer wirtschaftlicher Vorteile willen Menschen oder
Menschengruppen in anderen Gesellschaften oder in der eigenen Gesellschaft
Gefahren auszusetzen, die entweder das Überleben dieser Menschen in
Frage stellen, oder die Verwirklichung der Grundsätze der Gerechtigkeit
in diesen Gesellschaften bedrohen.
Beide Prinzipien sind bewußt vorsichtig formuliert. Ich gehe davon
aus, daß die Grenzen dessen, was ethisch gerechtfertigt anderen an
Gefahren aufgebürdet werden kann, enger zu ziehen sind, als es hier
geschieht. Das individualethische Prinzip soll zeigen, daß es sich
hier eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Das Prinzip
gesellschaftlicher Entscheidungen angesichts großer Gefahren für
andere ist zunächst eine ziemlich direkte Konsequenz aus dem individualethischen
Prinzip. Es läßt sich aber auch im Rahmen einer Theorie der
Gerechtigkeit als Fairneß begründen: Soweit es um die ernste
Bedrohung des Überlebens von Menschen der eigenen Generation und Gesellschaft
geht, folgt es einfach aus den beiden Prinzipien der Gerechtigkeit. Soweit
es um Menschen der eigenen Generation aber fremder Gesellschaften geht,
handelt es sich um eine Frage der Gerechtigkeit zwischen Völkern.
Um Klarheit über solche Fragen zu gewinnen, schlägt Rawls vor,
sich eine Versammlung von Vertretern der verschiedenen Völker unter
dem Schleier des Nichtwissens vor (diese Vertreter wissen u.a. nicht, welchem
Volk sie angehören), die aber unter Voraussetzung der zwei Prinzipien
der Gerechtigkeit als Grundprinzipien einer Gesellschaft nach den
Prinzipien der Gerechtigkeit zwischen Völkern suchen.
(12) Sowenig im Urzustand ein utilitaristisches Prinzip beschlossen
würde, das es erlaubt, Nutzen der einen gegen den Schaden der anderen
aufzuwiegen, sowenig würde in eine fairen Versammlung der Völker
ein Grundsatz beschlossen, der es erlaubt, um des Vorteils eines Volkes
willen, andere Völker großen Gefahren für das Überleben
oder für die Verwirklichung einer wohlgeordneten Gesellschaft auszusetzen.
Soweit schließlich zukünftige Generationen betroffen sind, folgt
das Prinzip aus der oben ausgeführten Verallgemeinerungsbedingung.
Zusammen mit dem Prinzip der besonderen Verantwortung für die Schwachen
und Verletzlichen könnte das hier dargestellte Prinzip der Entscheidung
angesichts von Gefahren für andere als ethische Grundlage für
die Forderung der Studie »Zukunftsfähiges Deutschland« dienen, in
bezug auf Umweltfragen Risikominimierung zu betreiben: »Die Umsätze
von Energie und Stoffen müssen auf ein risikoarmes Niveau abgesenkt
werden«, d.h. auf ein Niveau unterhalb der Schwelle, unter der Belastungen
von Mensch und Umwelt mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werde können.
(13)
Auch die Klimarahmenkonvention verlangt in Art 3.3 angesichts von »ernsten
oder irreversiblen Schäden« kein Risiko einzugehen: »Die Vertragsparteien
sollten vorsorgliche Maßnahmen ergreifen, um den Ursachen des Klimawandels
vorauszukommen, sie zu verhindern oder zu minimieren [...]. Soweit ernste
oder irreversible Schäden drohen, sollte das Fehlen vollkommener wissenschaftlicher
Sicherheit nicht als ein Grund dafür benutzt werden, solche Maßnahmen
aufzuschieben ...«
4) Reduzieren ja, aber wie weit?
Aus den drei formulierten ethischen Kriterien folgt zusammen mit der Beschreibung
der Situation im ersten und zweiten Abschnitt, die ethische Pflicht zur
Reduktion treibhausrelevanter Klimagase in einem Maße, das die beschriebenen
Gefahren vermeidet.
Bei unserem heutigen Wissenstand verlangt das langfristig eine Stabilisierung
der Treibhausgaskonzentrationen und damit ein Emissionsniveau das nicht
über die Kapazität der natürlichen Senken hinausgeht: Global
sollte die Menschheit also z.B. nicht mehr CO2 emittieren, als
durch die Ozeane und Waldflächen wieder absorbiert werden kann.
Kurz- und mittelfristig ist aber das risikoarme Niveau keine Option
mehr. Schon jetzt ist eine weitere Erwärmung sicher, selbst wenn Emissionen
sofort auf das langfristig vertretbare Niveau zurückgeführt würden.
Eine sofortige Reduzierung in diesem Ausmaß ist außerdem politisch
und technisch nicht möglich, und eine zu schnelle Reduzierung ethisch
nicht vertretbar, da sie selbst die Gefahr katastrophaler gesellschaftlicher
Entwicklungen in sich bergen würde. Sie wäre wohl nur mit erheblichen
Zwangsmitteln durchführbar, die das Ziel einer freiheitlichen Gesellschaft
(vgl. erstes Prinzip der Gerechtigkeit) in Frage stellen würden.
Es hat sich als eine Art Konsensus unter Klimaforschern und Politikern
durchgesetzt, daß ein Anpassungspfad an ein langfristiges
Gleichgewicht gewählt werden sollte, der den gesamten, kumulierten
Temperaturanstieg unter 2°C hält (allerdings gibt es auch andere
Stimmen, die als Maximum 1°C angeben), und den Anstieg pro Jahrzehnt
unter 0,1°C. Das ist mit der Hoffnung verbunden, daß bei einem
Temperaturanstieg in dieser Höhe und Geschwindigkeit die meisten Ökosysteme
genügend Zeit zur Anpassung hätten und größere Katastrophen
verhinderbar wären. Diese Zahlen sind nun natürlich in gewisser
Weise Konvention, aber höhere und schnellere Temperaturänderungen
wären weit jenseits dessen, was die Menschheit in Jahrtausenden erlebt
hat, und deshalb mit größten Unsicherheiten verbunden. Dieses
Ziel wäre mittelfristig erreichbar bei (u.a.) einer globalen Reduktion
der Emissionen von CO2 von ca. 50-60% bis ins Jahr 2050.
(14)
Nachdem die globalen Reduktionserfordernissen (größenordnungsmäßig)
festliegen, stellt sich die Frage nach der regionalen Aufteilung der Reduktionspflichten
bzw. der Emissionsrechte zwischen verschiedenen Ländern. Ich werde
hier diese Frage nur bezogen auf die Ländergruppen der Industrie-
und Entwicklungsländer diskutieren, die besondere Situation der Transformationsländer
also außeracht lassen. Die hier dargestellten Prinzipien ließen
sich aber mutatis mutandis auch auf Länder dieser Gruppe anwenden.
Es ist eine weit verbreitete Überzeugung, daß die Industrieländer
einen größeren Teil der Reduktionspflichten übernehmen
sollten. Einigen Entwicklungsländern wird sogar das Recht auf erhöhte
Emissionen zugesprochen. Diese Überzeugungen haben nicht nur Eingang
in die Präambel und in die Darstellung der Prinzipien der Klimarahmenkonvention
gefunden, sondern in ihre tatsächlichen Bestimmungen. Nur Industrieländer
(unter ihnen eine Reihe von Transformationsländern) übernehmen
darin die Selbstverpflichtung zur - nicht ausreichenden - Reduktion der
Emissionen auf den Stand von 1990.
Als Gründe für diese besondere Verantwortung der Industrieländer
werden - auch in der Klimarahmenkonvention - folgende Gründe genannt:
-
Industrieländer haben deutlich mehr zu den heutigen Treibhausgaskonzentrationen
beigetragen (kumuliert ca. 80%). Entsprechend dem Verursacherprinzip haben
sie deshalb auch eine größere Pflicht zu korrigierenden Aktionen.
-
Industrieländer haben eine höhere Leistungs- u. Anpassungsfähigkeit,
können sich deshalb Reduktionsmaßnahmen eher leisten, ohne deshalb
große ökonomische und soziale Probleme befürchten zu müssen.
-
Entwicklungsländer brauchen wirtschaftliches Wachstum, um allen Bewohnern
zumindest das Existenzminimum sichern zu können. Dieses Wachstum wird
z.T. ohne höhere Emissionen nicht möglich sein.
Während die hier genannten Gründe sicher in die richtige Richtung
weisen, sagen sie wenig darüber, wie die langfristig an den Senken
zu orientierende Emissionsmenge unter den verschiedenen Ländern aufgeteilt
werden soll. Aus der Konstruktion einer fairen Versammlung der Völker
könnte man aber ein internationales Differenzprinzip herleiten.
(15) Für Entwicklungsländer ergäbe sich daraus
ein Recht auf Entwicklung und wachsende Inanspruchnahme globaler
Ressourcen bis die Situation der Ärmsten in Entwicklungsländern
nicht mehr verbessert werden kann, ohne die Situation der Ärmsten
in anderen Ländern so weit zu verschlechtern, daß sie schlechter
wird als die Situation der Ärmsten in den Entwicklungsländern.
(16)
Wird diese internationale Differenzprinzip auf die Frage der langfristigen
Emissionsrechte angewandt, so gelangt man zu dem Kriterium prima facie
gleicher Emissionsrechte pro Kopf der Bevölkerung
(17), wie es etwa in der Studie »Zukunftsfähiges Deutschland«
vorgeschlagen wurde. Für Deutschland würde das eine Reduktion
der CO2-Emissionen um ca. 90% bedeuten.
(18)
5) Einwände
Die Forderung weltweit gleicher Emissionsrechte (oder allgemeiner weltweit
gleicher Anrechte auf den Gebrauch globaler Ressourcen) ist eine
der umstrittensten Forderungen der Studie »Zukunftsfähiges Deutschland«.
Auch wohlmeinende Kritiker halten diese Forderung für ethisch naiv
und schlecht begründet.
Ich habe versucht zu zeigen, daß sich eine solche Gleichverteilung
aus der Idee der Gerechtigkeit als Fairneß ableiten läßt.
Im folgenden möchte ich mich mit einigen möglichen Einwänden
auseinandersetzen.
a) Ein Einwand könnte es sein, darauf hinzuweisen, daß die
geforderten Reduktionen dann nicht zumutbar sind, wenn dadurch die Fähigkeit
der Industrieländer selbst, eine wohlgeordnete Gesellschaft zu verwirklichen,
in Frage gestellt würde. Würde dieser Fall auftreten, wäre
das eine moralische Katastrophe. Der Einwand würde dann die Errichtung
und Stabilisierung einer weltweiten Zwei-Klassen-Gesellschaft moralisch
rechtfertigen. Allerdings gibt es keinen Grund anzunehmen, daß die
in diesem Einwand formulierte Bedingung erfüllt ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, daß den Industrieländern ausdrücklich
eine sehr großzügige Anpassungszeit zugebilligt wird. Die auf
diesem Anpassungspfad liegenden Ziele sind technologisch unter ökonomisch
vertretbaren Kosten machbar und verlangen nicht den Einsatz von Mitteln,
die die freiheitliche Ordnung der Gesellschaften bedrohen würden.
Darauf wird im Zusammenhang mit der Diskussion einer Energiesteuer noch
einmal zurückzukommen sein.
b) Gerhard Voss vom (industrienahen) Institut der deutschen Wirtschaft
hat gegenüber der Forderung einer Gleichverteilung den Begriff der
»Besitzstandsgerechtigkeit« ins Spiel betracht. (19)
Wenn damit gemeint sein sollte, daß einfach aus der Tatsache der
bis jetzt deutlich höheren Emissionen der Industrieländer ein
Recht auf auch langfristig höhere Emissionen folge, dann fällt
es schwer zu sehen, wie eine solches Recht begründet werden sollte,
zumal da ja Anpassungsprobleme durch lange Anpassungszeiten berücksichtigt
sind. Mit Sicherheit könnte so etwas nicht Ergebnis einer fairen Versammlung
der Völker hinter dem Schleier des Nichtwissens sein.
Aufgrund des hohen Gefährdungspotential der heutigen Emissionen
sind diese in jedem Fall ein objektives, wenn nicht auch ein subjektives
Unrecht. Aus Unrecht sind aber keine Rechte ableitbar. Die Intuition der
Besitzstandsgerechtigkeit ist der Intuition des Verursacherprinzips genau
entgegengesetzt: Wer bisher mehr verschmutzt hat, soll daraus ein Recht
ableiten können, weiter mehr zu verschmutzen, statt einer Pflicht,
mehr zur Problemlösung beizutragen.
c) Berechtigt ist die Forderung, auf dem Anpassungspfad Effizienzvorteile
wahrzunehmen. Es spricht einiges dafür, daß kurz- und mittelfristig
in vielen Bereichen Reduktionen in Entwicklungsländern unter geringeren
Kosten möglich sind, als in Industrieländern. Deshalb wäre
es vorteilhaft mittelfristige globale Reduktionsziele auch durch Emissionsreduktionen
in Entwicklungsländern zu erreichen. Allerdings dürfen dabei
die Ansprüche der Gerechtigkeit nicht außer Kraft gesetzt werden:
Zumindest sind die Kosten von aus Effizienzgründen in Entwicklungsländern
vorgezogenen Reduktionen voll von Industrieländern zu übernehmen
(20), und langfristig dürfen sich daraus weder höhere
Kosten noch höhere Reduktionserfordernisse für die Entwicklungsländer
ergeben.
Ein überzeugender Vorschlag, Effizienzgewinne ohne Verletzung der
Prinzipien der Gerechtigkeit zu realisieren, ist die Zuteilung von datierten
handelbaren Emissionsrechten auf der Basis gleicher pro Kopf Rechte.
d) Könnten auf der Basis des Differenzprinzips langfristige ungleiche
pro Kopf Emissionsrechte gerechtfertigt werden? Dazu müßte begründet
werden, warum es für die ärmsten der Entwicklungsländer
ein Vorteil sollte, langfristig niedrigere Emissionsrechte zu besitzen,
und zwar nachdem Effizienzvorteile auf dem Anpassungspfad ausgenutzt
wurden. Es ist kaum auszudenken, worin diese Vorteile bestehen sollten:
Sobald die niedrigeren Emissionsgrenzen zu binden beginnen, legen sie einer
Volkswirtschaft echte Kosten auf, die langfristig nicht mehr unter den
Kosten in Industrieländern liegen, sondern wegen der niedrigeren Grenze
darüber.
Diese höheren Kosten könnten nur unter sehr unwahrscheinlichen
Bedingungen ausgeglichen werden. Auch langfristig müßten die
heutigen Industrieländer deutlich innovativer sein als heutige Entwicklungsländer,
was entweder durch eine (uneingestandene) Überzeugung von der technischen
Überlegenheit der in den Industrieländer lebenden Menschen erklärt
werden könnte, oder (wahrscheinlicher) durch das langfristige Weiterbestehen
der jetzigen gewaltigen Unterschiede in den Lebensverhältnissen, was
das Argument zirkulär machen würde.
e) Ganz ähnliches gilt für ein Argument, das von Voss in die
Diskussion gebracht wurde. Dieser behauptet, »eine ökologische ›Effizienzrevolution'‹«
könne »nur auf dem Boden der ›Leistungsgerechtigkeit‹ wirklich gedeihen«,
offensichtlich weil nur diese die notwendigen Innovationen und technischen
Entwicklungen ermöglicht. Wie man von hier zu ökologischen Vorteilen
langfristig ungleicher Emissionsrechte gelangen will, ist schleierhaft:
Offensichtlich würde das voraussetzten, daß auch bei einer Angleichung
der Lebensverhältnisse und materiellen Anreize (höhere Emissionsrechte
sind in dem betrachteten Argument mit höheren Leistungsanreizen verbunden)
die Menschen in den heutigen Industrieländer denen in den heutigen
Entwicklungsländer technisch überlegen sein werden.
f) Ein bedenkenswerter Einwand gegen gleiche pro Kopf Emissionsrechte
ist das Vorliegen sehr unterschiedlicher klimatischer und geographische
Gegebenheiten. Sollten diese Unterschiede nicht berücksichtigt werden?
Könnte das nicht zu höheren Emissionsrechten in klimatisch und
geographisch benachteiligten Zonen führen, wo höherer Energieverbrauch
notwendig ist, um ähnliche Lebensbedingungen zu schaffen? Die Frage
hängt eng mit einer Diskussion zusammen, die über das Differenzprinzips
Rawls geführt wird. Sollen die unterschiedlichen Lebensverhältnisse,
die in diesem Prinzip betrachtet werden, anhand des tatsächlich erreichten
(ordinal »gemessenen«) Nutzens (wie in der gängigen Rawlsinterpretation
der Ökonomen), anhand der zur Verfügung stehenden grundlegenden
Basisgüter (der Vorschlag Rawls) oder anhand der Möglichkeiten,
die einem Individuum aufgrund seiner Ausstattung offen stehen (der Vorschlag
A. Sens). Der entscheidende Vorteil der Berücksichtigung von Basisgütern
ist es, daß die anderen beiden Vorschläge Kenntnisse verlange,
die uns i.d.R. nicht zur Verfügung stehen. Es gibt allerdings Ausnahmen,
wo der höhere Bedarf an Basisgütern eindeutig zu Tage tritt,
etwa bei schweren Behinderungen. Ganz ähnlich wäre es vielleicht
gerechtfertigt, vom Prinzip gleicher Emissionsrechte abzuweichen, wenn
ein höherer Bedarf offensichtlich wird. Das wird aber wohl erst dann
möglich sein, wenn die Lebensverhältnisse wesentlich mehr angeglichen
sind als heute, so daß zunächst vom Prinzip gleicher Emissionsrechte
auszugehen sein wird. Es ist natürlich nicht vorauszusetzen, daß
so begründete Abweichungen vom Prinzip gleicher Emissionsrechte zum
Vorteil der Industrienationen sein werden. (Wahrscheinlich würde die
heutige
Unterscheidung von Industrie- und Entwicklungsländer dabei überhaupt
keine Rolle spielen.)
g) Grundsätzlich sind zwei Strategien des Umgangs mit Umweltproblemen
möglich. Die Strategie der Vorsorge versucht, durch Reduktionen des
Umweltverbrauchs das Auftreten der Probleme im voraus zu verhindern. Eine
Strategie der Nachsorge versucht, dann wenn Probleme auftreten, für
diese Lösungen zu finden. Aufgrund der ohnehin schon zu erwartenden
weiteren Klimaerwärmung und aufgrund der langen Anpassungszeiten werden
nachsorgende Maßnahmen unverzichtbar sein. Trotzdem ist die Forderung
nach einer langfristigen Reduktion der Emission von Treibhausgasen implizit
ein Plädoyer für das Vorsorgeprinzip. Wäre angesichts der
Unsicherheiten eine nachsorgende Politik nicht billiger und darum effizienter?
Im Grunde habe ich die Gründe, die eine vorsorgende Politik notwendig
machen, schon angeführt: Es geht dabei einmal um die potentielle Irreversibilität
großer Schäden, die nachsorgend zu behandeln dann eben gerade
nicht billig sein wird. Zum andern ist hier auf die Kriterien einer Entscheidung
bei Gefahren für Leib und Leben anderer zu verweisen. Etwas plakativ
gesagt: Tote können wir nicht wieder auferwecken.
Auch ein Blick auf die politischen Realitäten zeigt, daß
eine nachsorgende Politik bei schweren Klimaschäden illusionär
ist. Die Konsequenzen eines Anstiegs des Meeresspiegels um 1 m würde
die Anpassungskapazitäten Bangladeshs bei weitem übersteigen.
17% Landverlust, die Migration von über 13% der Bevölkerung (32
Millionen unter Voraussetzung eines niedrigen Bevölkerungswachstums),
die Betroffenheit bislang sicherer Regionen von Sturmfluten, um nur einiges
zu nennen, zeigen die Größenordnung der zu erwartenden Schäden,
die das Setzen auf nachsorgende Politik als Illusion erscheinen lassen.
Auch bei bestem Willen wird auch die internationalen Gemeinschaft nur sehr
begrenzt Hilfe leisten können: Diese Hilfe wird an vielen Stellen
der Welt nötig sein und für viele Probleme (wie etwa Migrationen
im erwähnten Ausmaß) gibt es gar keine adäquate politischen
Lösungsstrategien, sondern allenfalls Strategien der teilweisen Linderung
des damit verbundenen menschlichen Leids.
h) Wenn von gerechter Verteilung die Rede ist, sind liberale Kritiker
mit einem Einwurf schnell zur Hand. Diese erfordere eine Umverteilungsinstanz,
die vorauszusetzen einmal irrealistisch sei, zum anderen aber auch ethisch
problematisch, da sie einen Eingriff in die menschlichen Freiheitsrechte
bedeute.
Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit der Frage nach der Pflicht
zur Reduktion von Treibhausgasemissionen darauf zu verweisen, daß
es sich hier nicht um eine Frage der Umverteilung handelt. Es geht zunächst
um eine ethische Pflicht zur Selbstbeschränkung oder um ein Recht
auf Wachstum. Ethische Pflichten bestehen aber auch dann, wenn sie nicht
von einer übergeordneten Instanz (mit Zwangsmitteln) durchgesetzt
werden.
Es geht aber auch in einem viel banaleren Sinn nicht um Umverteilung
irgendeiner Ressource. Emissionen werden nicht verteilt, sondern sind Nebenprodukt
von Produktion und Konsum. In diesem Sinn wird die »Ressource« »Aufnahmekapazität
des Ökosystems für Treibhausgase« nicht verteilt, sondern
in
Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme völkerrechtlich zu regeln
(in der Form von Emissionsrecht, bzw. von Reduktionszielen), ist keine
Illusion. In den Verhandlungen um die Weiterentwicklung der Klimarahmenkonvention
geht es gerade um solche völkerrechtlich verbindliche langfristige
Reduktionsziele. Damit stellt sich aber die Frage nach Prinzipien einer
gerechten Zuteilung von Emissionen im real stattfindenden Verhandlungsprozeß.
II. Ethische Aspekte einer Energiesteuer
Der erste Teil meiner Ausführungen diente dazu, eine ethische
Pflicht zu erheblichen Reduktion in der Emission von Treibhausgasen, insbesondere
auch von CO2 zu begründen. Die Energiesteuer ist eines
der Instrumente, die vorgeschlagen wurden, um dieses Ziel zu erreichen.
Bei der Mittelwahl treten ethische Fragestellungen etwas Hintergrund. Als
erstes ist zu fragen, ob vorgeschlagene Instrumente geeignet sind, die
anzustrebenden Ziele zu erreichen. Dieser eher pragmatischen Fragestellung
möchte ich mich zunächst kurz zuwenden. Die übrigen Abschnitten
wenden sich dann wieder explizit ethischen Fragen zu, die sich bezogen
auf eine Energiesteuer stellen.
1) Mittelwahl Energiesteuer
Unter einer Energiesteuer verstehe ich im Folgenden ein Maßnahmenbündel,
das in verschiedenen Ausgestaltungen eine Besteuerung des Energieverbrauchs
vorsieht und gleichzeitig Festlegungen über die Einnahmenverwendung
enthält. Dabei nehme ich an, daß eine solche Energiesteuer aufkommensneutral
gestaltet sein wird, d.h. das Steueraufkommen wird in voller Höhe
an die Bürger zurückgegeben. Entsprechend der tatsächlich
vorliegenden Vorschläge soll das hauptsächlich über eine
Entlastung der Steuer- bzw. Abgabenbelastung des Faktors Arbeit geschehen.
Es sei hier auch gleich betont, daß eine Energiesteuer Teil eines
Instrumentenmixes sein wird, also nicht einziges Mittel zur Erreichung
der Reduktionserfordernisse.
Im gegenwärtigen Streit um die Einführung einer Energiesteuer
geht es zu einem großen Teil um die Einschätzung der zu erwartenden
Folgen. Diese Diskussion ist von größter Wichtigkeit, jedoch
nicht eigentliches Thema dieses Aufsatzes. Ich werde deshalb die Fragen
der Auswirkung einer Energiesteuer so behandeln, daß ich für
die folgende ethische Diskussion einfach voraussetzen werde, daß
eine ökologische Steuerreform bei entsprechender Ausgestaltung ein
geeignetes Mittel ist, die Ziele zu erreichen, für das sie bestimmt
ist. Insbesondere könnte mit einer solchen Reform der Verbrauch an
fossilen Energieträgern deutlich gesenkt (ein Beitrag zur CO2
Reduktion) und der Einsatz von menschlicher Arbeit im Produktionsprozeß
verstärkt werden (ein Beitrag zur Lösung des Problems der Arbeitslosigkeit),
ohne daß dabei das primär fiskalische Ziel von Steuern gefährdet
würde. (21)
Zur Erreichung der Reduktionsziele (wie auch anderer umweltpolitischer
Ziele) steht eine ganze Reihe von alternativen Instrumenten zur Verfügung:
ordnungsrechtliche Instrumente (Gebote, Verbote, Strafen)
marktnahe Instrumente (Ökosteuern, Lizenzen)
Selbstverpflichtungen der Industrie
Verhaltensänderung aus Einsicht (Konsumenten, Produzenten)
Überzeugungsarbeit
Die letzten beiden Instrumente werden sicher unverzichtbar sein und
bleiben, da ohne eine weit verbreitete Einsicht in die Notwendigkeit und
Wünschbarkeit der geforderten Veränderungen in einer demokratischen
Gesellschaft die hohen Reduktionsziele unerreichbar bleiben werden. Allerdings
werden sie kaum ausreichen. Individuelle Verhaltensänderung aus Einsicht
bezogen auf kollektive Ziele sind mit einem grundsätzlichen Problem
der Anreizstruktur verbunden. Da die Kosten der Verhaltensänderungen
zum großen Teil von den individuellen Entscheidern zu tragen sind,
die Vorteile aber über die ganze Gesellschaft oder gar die ganze Welt
dissipiert werden, lädt eine solche Situation dazu ein, einen wesentlich
kleineren Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Ziel zu leisten, als einem
dieses Ziel eigentlich wert ist. Deshalb wird das faktisch sowieso immer
beschränkte Maß an Einsicht (es werden nie alle Bürger
von der Notwendigkeit der Veränderungen überzeugt sein, tatsächliches
Handeln entspricht selten vollkommen den eigenen moralischen Überzeugungen)
ohne kollektive Regelungen nicht auskommen. Überzeugungsarbeit zielt
auf Einsicht und ist deshalb denselben Grenzen unterworfen.
Selbstverpflichtungen der Industrie sind als umweltpolitisches Instrument
kaum ernst zu nehmen. Sie sind ganz offensichtlich Reaktion auf die Drohung
einschneidender Instrumente und haben geradezu die Funktion, die politisch
formulierten Reduktionsziele zu unterlaufen. Das zeigt sich deutlich im
Fall der Selbstverpflichtung der deutschen Industrie, eine Reduktion der
»spezifischen« CO2-Emissionen, also der Emissionen pro Wertschöpfungseinheit,
um 20% vom Niveau des Jahres 1987 bis 2005 zu erreichen. Die Bundesregierung
verspricht dafür, auf weitere ordnungsrechtliche oder ökofiskalische
Maßnahmen gegenüber den beteiligten Industrien. Diese (inzwischen
leicht verbesserte) Selbstverpflichtung liegt deutlich unter dem Ziel der
Bundesregierung, die im gleichen Zeitraum eine Reduktion der tatsächlichen
Emissionen um 25% vorsieht. (22) Bei einem
durchschnittlichen Wirtschaftswachstum von 2% würde die Erfüllung
der Selbstverpflichtung mit einem Anstieg der tatsächlichen Emissionen
um über 14% vereinbar sein! Die gleichzeitige Drohung der Abwanderung
bei Einführung einer (aufkommensneutralen!) Energiesteuer, macht nur
Sinn, wenn mit Drohung und Selbstverpflichtung höhere Reduktionen
vermieden werden sollen. Man wird also diese Selbstverpflichtung kaum als
Ausdruck der Einsicht in die Notwendigkeit der Reduktion von CO2
deuten können.
Selbstverpflichtungen sind aber trotzdem nicht ganz wirkungslos, da
sie unternehmensintern wie -extern ein Unternehmensimage aufbauen können,
dem zu entsprechen, sich aus Marketingsgründen oder aus Gründen
der Unternehmenskultur (corporate identity) lohnen kann.
Der Einsatz ordnungsrechtlicher oder marktnaher Instrumente der Beeinflussung
individuellen Handelns ist also unverzichtbar. Dabei ist es für Ökonomen
geradezu selbstverständlich, daß mit dem Einsatz von marktnahen
Instrumenten entweder gleiche Reduktionsziele mit geringeren Kosten oder
bei gleichen Kosten höhere Reduktionsziele erreichbar sind als mit
dem Einsatz ordnungsrechtlicher Mittel. Darüber hinaus ist es die
Überzeugung liberaler Ökonomen, daß marktnahe Instrumente
weniger in die Freiheitssphäre der Bürger eingreifen.
Offensichtlich ist es aber Ökonomen noch nicht gelungen, Nichtökonomen
von dem prinzipiellen, qualitativen und nicht nur graduellen Unterschied
zwischen ordnungsrechtlichen und sogenannten marktnahen Instrumenten zu
überzeugen. Deshalb möchte ich in einem zweiten Exkurs die unterschiedliche
Funktionsweise von marktnahen und ordnungsrechtlichen Instrumenten am Beispiel
von CO2-Reduktionszielen erläutern.
Nehmen wir an, es wäre das Ziel staatlicher Politik die CO2-Emissionen
auf ein bestimmtes vorgegebenes Niveau zu senken. Nun ist dieses Niveau
nicht das Ergebnis einiger weniger Entscheidungen einer kleinen Gruppe
von Akteuren, sondern im Gegenteil das Ergebnis ein Unzahl von Entscheidungen
einer sehr großen Zahl von Akteuren. Soll das vorgegebene Reduktionsziel
erreicht werden, muß ein sehr großer Teil dieser Entscheidungen
beeinflußt werden. Ordnungsrechtliche Instrumente müssen zunächst
diese zu beeinflußenden Entscheidungen identifizieren und erlassen
dann Vorschriften für alle ausgewählten Entscheidungen. Beim
vorliegenden Ziel einer deutlichen Reduktion von CO2-Emissionen
werden das sehr viele Entscheidungen sein, für die jeweils spezifische
Vorschriften erlassen werden müssen. Diese Vorschriften müssen
einmal das Ausmaß der insgesamt angezielten Reduktion, dann die technischen
Reduktionspotentiale und zuletzt die ökonomische und soziale Zumutbarkeit
von einzelnen Maßnahmengruppen zur Reduktion von CO2-Emissionen
berücksichtigen. Beispiele für solche Vorschriften wären
Vorgaben für die Zulassung für Privatautos abhängig von
den spezifischen Emissionen, Vorgaben für die Wärmedämmung
in Haushalten, Vorgaben für die CO2-Emissionen in bestimmten
Industriebereichen, um nur ein paar wenige zu nennen. Drei Dinge sollten
hier deutlich werden: Der Staat muß wenn er mit ordnungsrechtlichen
Maßnahmen sein Reduktionsziel erreichen möchte, in eine gewaltige
Anzahl von Einzelentscheidungen direkt eingreifen, indem er Vorschriften
für diese Entscheidungen erläßt, das Einhalten dieser Vorschriften
kontrolliert und das nicht Einhalten sanktioniert. Abgesehen von dem hohen
administrativen Aufwand, ist es dieser Aspekt ordnungsrechtlicher Maßnahmen,
der liberale Ökonomen befürchten läßt, daß auf
diese Weise zu sehr in die Freiheitsrechte der Bürger eingegriffen
wird. Zweitens muß der Staat ja für die verschiedenen Entscheidungsbereiche
sehr spezifische Vorschriften erlassen, was eine Unmenge von Informationen
z.B. über die technische Machbarkeit bestimmter Reduktionen und ihrer
Kosten voraussetzt. Dabei wird er im Einzelfall dem Druck der Lobbies der
jeweils Betroffenen ausgesetzt sein wird, die einen großen Anreiz
zur Fehlinformation haben werden. Ökonomen befürchten, daß
in dieser Konstellation der Staat beim besten Willen nicht vermeiden kann,
unzählige Fehlentscheidungen zu treffen (statische Ineffizienz). Letztlich
handelt es sich hier um nichts anderes als um die Informationsprobleme
einer zentralen Planungswirtschaft. Drittens haben die einzelnen Akteure
keinen Anreiz über die gegebenen Vorschriften hinauszugehen, sie werden
nur die gerade gegebenen Vorschriften erfüllen (dynamische Ineffizienz).
Betrachten wir jetzt die Einführung einer CO2-Steuer
mit dem Ziel dieselben Reduktionen zu erreichen. Es gibt eine relativ kleine
Gruppe Steuerpflichtiger (Inhaber von Herstellungs- und Förderbetrieben,
Importeuren und Händlern von Primär- bzw. Sekundärenergieträgern),
die direkt von staatlichen Maßnahmen (hier der Erhebung einer neuen
Steuer) und evtl. von staatlichen Zwangsmaßnahmen (bei Steuerhinterziehung)
betroffen wären. Der administrative Aufwand (und seine Kosten) wäre
also vergleichsweise sehr gering. (23)
Auf alle anderen Entscheidungsträger wirkt die CO2-Steuer
nur noch indirekt, über die aus der Steuer resultierende Veränderung
des Preisgefüges. Da ökonomische Entscheidungen sowieso immer
unter dem Einfluß und der Restriktion eines bestehenden und sich
ständig ändernden Preisgefüges stehen, ist es unsinnig,
hier von Zwangsmitteln gegenüber allen von der Änderung des Preisgefüges
Betroffenen zu sprechen. Ein Preisgefüge, das unter anderem von Energiesteuern
und niedrigeren Lohnnebenkosten bestimmt wird, ist in keiner Weise freiheitsbeschneidender
als ein Preisgefüge, das unter anderen von höheren Lohnnebenkosten
und keiner Energiesteuer beeinflußt wird. Das neue Preisgefüge
wird in der gesamten Wirtschaft zu verändertem Verhalten führen.
Entscheidungsträger werden aus Eigeninteresse technische, organisatorische
Maßnahmen ergreifen, ihr Nachfrageverhalten verändern, um zur
Reduktion des Verbrauchs von CO2-relevanten Energieträgen
beizutragen. Dabei werden sie selbst die alternativen technischen und organisatorischen
Möglichkeiten und die Belastungen, die aus Änderungen des Nachfrageverhaltens
resultieren, gegeneinander und gegen die höheren Preise energieintensiver
Produkte abwägen. Der Staat ist also von dieser Aufgabe und ihren
informationellen Anforderungen entbunden. Ökonomen gehen davon aus,
daß die Entscheidungen, die von den direkt Betroffenen getroffen
werden, kostengünstiger sein werden, als die vom Staat getroffenen
(statische Effizienz). Das veränderte Preisgefüge führt
außerdem zu einem andauernden höheren Anreiz zu Maßnahmen,
die die Energieeffizienz erhöhen und wird deshalb auch die technologische
Entwicklung mehr in diese Richtung umlenken (dynamische Effizienz).
Mit ganz ähnlichen Argumenten läßt sich begründen
warum eine Zertifikatslösung, d.h. die Zuteilung von handelbaren Emissionslizenzen
einer Steuerlösung zumindest theoretisch überlegen wäre.
Zum einen kann in einer Zertifikatslösung die Reduktionsmenge direkter
gesteuert werden, da Emissionslizenzen die aggregierten Emissionen festlegen
und Preise aus dem Marktgeschehen bestimmt sein lassen. In einer Steuerlösung
werden Preise »festgelegt« (24) die Mengen
ergeben sich aus dem Markt. Bei Mengenzielen (wie einem Emissionsreduktionsziel)
sind Zertifikate also zielgenauer. Außerdem legt eine Energiesteuer
die Struktur der Belastungen (wenigstens in der kurzen Frist) fest, während
handelbare Lizenzen es ermöglich, (wie schon am Beispiel internationaler
Lizenzen ausgeführt) sektorelle Unterschiede in den Kosten der Energieeinsparung
auszunützen.
Trotzdem sprechen pragmatische Gründe eher für die Einführung
einer Energiesteuer. Praktisch realisierbare Vorschläge einer Energiesteuer
sind wesentlich besser ausgearbeitet und ihre möglichen Wirkungen
wurden systematisch untersucht. Sie sind faktisch in der politischer (und
nicht nur wissenschaftlichen) Diskussion (es gibt entsprechende Gesetztes-Vorhaben
auf nationaler wie europäischer Ebene). Mit Umweltabgaben gibt es
mehr Erfahrungen als mit Lizenzen und die Erfahrungen mit letzteren sprechen
nicht eindeutig für ihre Überlegenheit in der Praxis. Umweltsteuern
sind Nichtökonomen leichter verständlich zu machen als Emissionsrechte,
da sie intuitiv eher dem Verursacherprinzip zu entsprechen scheinen. Der
administrative Aufwand einer Zertifikatslösung dürfte größer
sein als im Fall von Energiesteuern. Und zuletzt geht es zunächst
hauptsächlich darum, Schritte in die richtige Richtung endlich einzuschlagen,
und weniger darum von vornherein das optimale Instrument dafür einzusetzen.
Das Bessere ist auch hier der Feind des Guten.
2) Werden durch eine Energiesteuer andere ethisch vorgegebene Ziele verletzt?
a) Auswirkungen auf die weltweite Einkommensverteilung
Eine erfolgreiche Energiesteuer wird ceteris paribus sinkende Weltpreise
für Energierohstoffe nach sich ziehen. Es ist sehr wahrscheinlich,
daß dieser Effekt stärker ausfallen wird, als man das in der
neoklassischen Modellwelt erwarten würde, da die Produzenten zu einem
großen Teil keine langfristige Profitmaximierung betreiben, sondern
das Ziel der kurzfristigen Deckung von Staatsausgaben, d.h. ein Einnahmenziel.
Das könnte sogar zu dem wiedersinnigen Effekt führen, daß
aufgrund fallender Preise von Energierohstoffen deren weltweiter Verbrauch
steigen wird. In jedem Fall aber bedeutet das, daß ein Teil der durch
die Energiesteuer erzielten Einnahmen durch Einkommensverluste der Produzentenländer
gedeckt wird: eine Form der Bereicherung des Nordens auf Kosten des Südens.
(25)
Allerdings ist es notwendig, im Blick auf Entwicklungsländer zu
unterscheiden zwischen Importeuren von Energierohstoffen, zu denen die
meisten der ärmsten Entwicklungsländer gehören, und die
von den sinkenden Preisen profitieren werden, und den Exporteuren, die
dadurch benachteiligt werden.
Was die letztere Gruppe angeht, ist zunächst zu betonen, daß
es kein Recht auf eine gegebene Einkommensverteilung gibt. Diese ändert
sich ständig und ist von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt,
neben Naturereignissen von vielen privaten, kollektiven, und politischen
Entscheidungen. Ein Recht auf eine gegebene Einkommensverteilung gibt es
natürlich dann noch weniger, wenn diese z.T. Folge einer ethisch nicht
vertretbaren Situation, also von Unrecht ist.
Auch bei der Gruppe der Exporteure sollte man deshalb unterscheiden,
zwischen Ländern, die »Entwicklungsländer« zu nennen kaum mehr
gerechtfertigt ist, wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait, Qatar,
Brunei und Bahrain. Diese Länder gehören zu den reichsten Ländern
der Welt, denen die Anpassungskosten an eine Welt mit stabilen Treibhausgaskonzentrationen
nicht weniger zumutbar sind als den Industrieländern. Wie den Industrieländern
sind aber natürlich auch ihnen Anpassungsfristen zuzubilligen, die
aber bei dem in allen Vorschlägen vorgesehen langsamen Einstieg in
die Energiesteuern sowieso gegeben sein wird.
Anders ist die Situation einer kleinen Zahl der ärmsten Entwicklungsländer,
die in hohem Maß von Exporten von Energierohstoffen abhängig
sind. Dazu gehören Länder wie Angola und Nigeria, die zu über
96% von Einnahmen aus fossilen Brennstoffen abhängen, aber auch Kongo,
Ägypten, Kamerun und Zaire. Die Einkommenssituation der Armen dieser
Länder ist prekär, sie sind in hohem Maße verletzlich,
durch Einkommensminderungen ist ihr Überleben in Frage gestellt. Nach
den oben entwickelten Kriterien zur internationalen Gerechtigkeit, ist
es eine internationale Pflicht, diese Länder für ihre Verluste
zu kompensieren.
Auch die Klimarahmenkonvention verlangt eine besondere Berücksichtigung
von Entwicklungsländer, »deren Ökonomien in hohem Maße
von Einkommen aus der Produktion, Verarbeitung oder dem Export von fossilen
Brennstoffen und dazugehörigen energieintensiven Produkten abhängig
sind ...« Leider wird zwischen den reichen und den armen Exportländern
in der Klimarahmenkonvention nicht unterschieden, Ausdruck wohl der starken
Verhandlungsposition der reichen erdölexportierenden Länder.
Das Problem der Auswirkungen einer erfolgreichen Energiesteuer auf die
internationale Einkommensverteilung, wird von Befürworten einer solchen
Steuer viel zu wenig berücksichtigt. Meistens wird es nicht einmal
erwähnt. Eine Ausnahme bildet, wohl unter dem Einfluß Misereors,
die Studie Zukunftsfähiges Deutschland, wo das Problem klar gesehen
wird. Aber auch die hier gegebene Antwort ist unzureichend: Die Autoren
der Studie scheinen zumindest kurz- bis mittelfristig solche Einkommenseinbußen
für vertretbar zu halten, wegen der langfristig positiven Aspekte
auch (und gerade) für die Entwicklungsländer. Die im ersten Teil
dieser Arbeit dargestellten ethischen Prinzipien aber erlauben keine Verteilung
der Lasten einer ökologischen Umsteuerung, die die ärmsten der
Armen in ihrem Überleben gefährdet.
Das soll kein Plädoyer gegen die Einführung einer Energiesteuer
sein. In einer Anfangsphase, bei einem Einstieg in eine Energiesteuer in
nur einigen wenigen Industrieländern, sind nur marginale, vernachlässigbare
Preiswirkungen zu erwarten. Deshalb ist ein aufkommensneutraler Alleingang
als Einstieg wohl gerechtfertigt, ja notwendig. Aber auch bei einem solchen
Alleingang und in der Anfangsphase wird es notwendig sein, die Entwicklung
zu beobachten und evtl. korrigierend einzugreifen. Damit das kein leeres
Desideratum bleibt, wäre das auch institutionell abzusichern. Leider
ist das in keinem der vorliegenden Vorschläge vorgesehen.
Ohne eine internationale Regelung und das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen
in vielen Ländern, sind die angezielten Reduktionen sicher nicht zu
erreichen. Dann aber sind die Einkommenseffekte des induzierten Preisverfalls
nicht mehr vernachlässigbar. Die Notwendigkeit der Kompensation ist
dann unabdingbar. Die beste Lösung wären wohl die schon erwähnten
international handelbaren Emissionslizenzen auf Basis von gleichen pro
Kopf Emissionsrechten, die es ermöglichen würden, die hier betrachteten
Forderungen der Gerechtigkeit und Effizienzgewinne in einem zu verwirklichen.
Abschließend sollte noch betont werden, daß das hier behandelte
Problem kein spezifisches Problem einer Energiesteuer ist, sondern aller
Maßnahmen, die die angezielten Reduktionen über die Beeinflussung
der Nachfrage erreichen möchten.
b) Gerechte nationale Einkommensverteilung
Eines der bekannten Kriterien der Steuergerechtigkeit ist das Prinzip der
Leistungsfähigkeit. Aus diesem Prinzip wird unter anderem abgeleitet,
daß Steuern progressiv sein sollten. Energiesteuern sind ohne Kompensation
wahrscheinlich leicht regressiv, da der Anteil der Kosten für Energie
an den Konsumausgaben mit wachsendem Einkommen sinkt. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit
verlangt hier also eine Korrektur.
Auch das Differenzprinzip verlangt eine solche Korrektur. Ist nämlich
das Reduktionsziel so erreichbar, daß die Situation der am meisten
benachteiligten Bevölkerungsgruppe verbessert wird, ohne die restlichen
Prinzipien der Gerechtigkeit zu verletzen, dann nicht erlaubt die Situation
dieser Bevölkerungsgruppe zu verschlechtern.
Die meisten Vorschläge versuchen auch, diese Forderung zu berücksichtigen.
Der DIW/Greenpeace Vorschlag sieht dafür einen Öko-Bonus vor,
der Förderkreis ökologische Steuerreform (FöS) eine gleichmäßige
Reduktion von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
(26)
Ein Öko-Bonus würde bedeuten, daß ein Teil der Einnahmen
aus der Energiesteuer als ein pro Kopf Betrag an alle Bundesbürger
zurückgegeben würde. Ein Öko-Bonus würde auf diese
Weise sicher stellen, daß auch die Ärmsten wirklich erreicht
werden. Das ist beim FöS-Vorschlag nicht sichergestellt: Die Wirkung
auf Sozialhilfeempfänger wäre allenfalls indirekt, bzw. es wird
einfach vorausgesetzt, daß die Sozialpolitik die neue Preisstruktur
über die Anpassung des Warenkorbes ausgleichen würde. Aber das
kann natürlich nicht einfach vorausgesetzt werden, sondern muß
ausdrücklich gefordert werden.
Gegen einen Öko-Bonus spricht der administrative Aufwand, da dieser
Öko-Bonus eine Koordination von Steuer- und Transfersystem verlangen
würde, wie sie zur Zeit nicht vorhanden ist. Allerdings ist diese
mangelnde Koordination gerade eines der Probleme unseres heutigen Steuer-
und Transfersystem, eine Vereinheitlichung wäre Teil einer von vielen
Seiten unter den Stichworten »Bürgergeld«, »Grundeinkommen« oder »negative
Einkommenssteuer« vorgeschlagenen Reform. Eine solche Reform würde
zu einer Verringerung des administrativen Aufwands führen, der Öko-Bonus
wäre dann nur einfach Teil eines Grundeinkommens.
c) Ökosteuer und Freiheit
Manche Kritiker einer ökologischen Steuerreform sehen dadurch die
freiheitliche Gesellschaft und die Demokratie gefährdet. Ökosteuern
wären danach ein Schritt in Richtung Planwirtschaft.
Dieser Vorwurf ist kaum nachvollziehbar. Wie in der Gegenüberstellung
von ordnungsrechtlichen und marktnahen Instrumenten schon gezeigt wurde,
setzen die letzteren gerade auf die private, freie Initiative und Kreativität
und sind auf Wettbewerb angewiesen. Im Gegensatz zur Planwirtschaft versuchen
sie die Informationsvorteile einer dezentralen Wirtschaft auszunützen.
Im Grunde geht es bei einer ökologischen Steuerreform nur darum,
die Grundidee einer sozialen Marktwirtschaft auch auf die wichtigsten ökologischen
Ziele auszuweiten. Wie die soziale Marktwirtschaft dem freien Markt einen
Rahmen vorgibt, der erst ermöglicht, daß in der Marktwirtschaft
auch soziale Ziele verwirklicht werden können, so wollen Ökosteuern
die Rahmenordnung so ergänzen, daß auch die ökologischen
Ziele erreicht werden können.
Im Grunde nehmen die letzten zwei Argumente den Einwand schon zu wichtig.
Alle Marktwirtschaften kennen Steuern, es ist nicht einzusehen, warum eine
unterschiedliche Steuerstruktur, solange sie nicht darauf hinausläuft
bestimmte ethisch erlaubte Aktivitäten praktisch zu verhindern (»Erdrosselungssteuern«),
unfreier sein soll als eine andere.
d) Mit Steuern steuern?
Dem letzten Argument würden diejenigen widersprechen, die es als nicht
erlaubt ansehen, Steuern als Lenkungsmittel einzusetzen.
Faktisch haben aber aller Steuern immer Anreizwirkungen, d.h. alle Steuern
steuern. Darum geht es eigentlich nur um die intelligente Nutzung dieser
Anreizwirkungen so, daß grundlegende gesellschaftliche Ziele (hier
Recht auf Arbeit, Kooperation im verpflichtenden globalen Ziel der Verhinderung
der Gefahren des Treibhauseffekts) gefördert, nicht konterkariert
werden
Noch grundlegender sind wir alle immer in sehr großem Maße
Verhaltensanreizen ausgesetzt, die zur Erreichung privater Ziele bewußt
eingesetzt werden. Es ist völlig unverständlich, warum es erlaubt
sein soll, andere in Verhalten zu beeinflussen um privater Ziele willen,
nicht aber, um grundlegende ethische Ziele zu erreichen.
Man sollte auch keine Wesensmetaphysik von Steuern betreiben, wie sie
sich etwa in dem Argument ausdrückt, Steuern seien für die Erzielung
von Staatseinnahmen da, und dürften deshalb nicht zur Lenkung eingesetzt
werde. Steuern sind ein Mittel, ein Instrument, das klug eingesetzt werden
soll angesichts einer Mehrzahl von staatlichen Zielen.
e) Recht auf Arbeit:
Obwohl z.B. die katholische Soziallehre ein Recht auf Arbeit kennt, gehört
es zu den Grundsätzen liberalen Denkens, daß es ein solches
Recht nicht geben kann. In der Tat ist eine Marktwirtschaft ohne ein gewisses
Maß an Arbeitslosigkeit, oder in jedem Fall der Möglichkeit
von Arbeitslosigkeit nicht denkbar. Sucharbeitslosigkeit und Arbeitslosigkeit
aufgrund strukturellen Wandels z.B. sind in Marktwirtschaften unvermeidbar.
Auf der Grundlage der Rawlsschen Theorie der Gerechtigkeit, läßt
sich aber ein Formulierung des Rechts auf Arbeit finden, die auch in Marktwirtschaften
verwirklichbar und zu fordern ist. Jeder Mensch hat demnach ein Recht auf
die Möglichkeit ein ausreichendes Einkommen auf eine Weise zu erzielen,
die mit Selbstachtung und sozialer Anerkennung verbunden ist.
Ich gehe davon aus, daß diese Forderung heute in der Bundesrepublik
Deutschland nicht erfüllt ist. So wie Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe
zur Zeit geregelt sind, ist es zumindest fragwürdig, ob sie ein im
Sinne des Differenzprinzips ausreichendes Einkommen ermöglichen. Sicher
aber sind sie in einem solchen Maß mit sozialer Diskriminierung verbunden,
daß Selbstachtung und soziale Anerkennung nicht mehr gewährleistet
sind.
Da von einer Energiesteuer (auch bei einem »Alleingang«) eher positive
Beschäftigungseffekte ausgehen werden, wäre sie ein Beitrag gegen
die weit verbreitete Verletzung des Rechts auf Arbeit. Allerdings würde
dabei eine Art »Triage« Problem auftreten, weil ja die Beschäftigten,
die durch eine Energiesteuer ihre Arbeit verlieren werden, nicht identisch
sein werden mit jenen, die nun zusätzliche Beschäftigung finden.
Unrecht ist niemandem zuzumuten, und so verweist dieses Problem auf die
Notwendigkeit einer »großen Reform«. Angesichts der Beschäftigungsprobleme
moderner Industriegesellschaften sind entschiedene Maßnahmen notwendig,
die das Recht auf Arbeit sichert. Teil einer solchen großen Reform,
wären die hier betrachtete ökologisch-soziale Steuerreform, eine
Neuorganisation des Transfersystems, eine neue Verteilung von Arbeit und
eine Neubewertung von Nicht-Erwerbsarbeit, verbunden mit neuen sozialen
Formen der Organisation diese Nicht-Erwerbsarbeit. Das Ziel der Sicherung
des Rechts auf Arbeit ist nicht weniger verpflichtend als das hier betrachtete
der Abwendung großer Klimagefahren. Es wäre deshalb sehr bedauerlich,
wenn die gesellschaftliche Diskussion dieser Fragen zu einem Gegeneinander
führen würde, wo die einen um der Umwelt willen soziale Fragen,
die anderen um sozialer Fragen willen Umweltprobleme zurückstellen
wollen. Noch dringlicher würde ein Miteinander, wenn sich widererwarten
herausstellen sollte, daß eine ökologische Steuerreform zu einer
geringeren Beschäftigung führt.
f) Besondere sektorale und regionale Belastungen
Je nach Energieintensität und abhängig von unausgenutzten Einsparpotentialen
werden die verschiedenen Produktionssektoren von einer Energiesteuer unterschiedlich
betroffen sein. Da die sektorale Verteilung regional nicht einheitlich
ist, werden die sektoralen Unterschiede zu regionale Unterschieden führen.
Nach der Studie des DIW würden bei der untersuchten aufkommensneutralen
Ausgestaltung einer Energiesteuer vier Sektoren deutlich negativ, elf Sektoren
leicht negativ, dreizehn Sektoren leicht positiv und zwei Sektoren deutlich
positiv beeinflußt.
Es ist zu erwarten, daß in den besonders negativ betroffenen Sektoren
Produktionsstätten verlegt, Betriebe geschlossen und deshalb Arbeitsplätze
verloren gehen werden.
Die sektoral unterschiedlichen Belastungen sind einerseits angestrebt.
Sie bilden einen Teil der Lenkungswirkung einer Energiesteuer, die eben
auch zu einer umweltfreundlicheren wirtschaftlichen Struktur führen
soll. Die unterschiedlichen Belastungen voll auszugleichen wäre deshalb
widersinnig.
Außerdem gibt es, wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt,
kein Recht auf eine bestimmte Position in der Einkommensverteilung. Technischer
Wandel, Nachfrageänderungen, politische Maßnahmen auch in anderen
Ländern, Entscheidungen von großen, multinationalen Konzernen
usw. bringen immer auch Veränderungen in der Einkommensverteilung
mit sich. Wenn man das nicht wollte, müßte man zurück in
eine statische und hierarchische Ständegesellschaft. Die aus einer
Energiesteuer resultierende Veränderung der Einkommensstruktur wäre
eine Nebenwirkung einer weltweiten Kooperation mit dem Ziel, Millionen
von Menschen vor großen Gefahren für das Überleben zu schützen.
Es ist nicht einzusehen, warum das hier verwerflich, Einkommensänderungen
aufgrund neuer Unternehmensstrategien aber unproblematisch sein sollten.
Andererseits bleibt sicher eine faire Verteilung der Lasten, soweit
sie das eigentliche Ziel der Energiesteuer nicht in Frage stellt, anzustreben.
Gesichtspunkte der sozialen Gerechtigkeit sind zu berücksichtigen.
Grenzen der Zumutbarkeit sind in einer Konzeption der Gerechtigkeit als
Fairneß dann erreicht, wenn etwa die resultierenden Spannungen die
freiheitliche Gesellschaft und die Demokratie bedrohen würden, oder
wenn - einen Punkt, den wir schon diskutiert haben - die aufgrund einer
Energiesteuer Entlassenen in eine soziale Randlage geraten, die mit dem
Differenzprinzip nicht mehr vereinbar ist.
Verlagerungen von Produktionsstätten sind dann sogar kontraproduktiv,
wenn sie zwar zu geringeren Emissionen bei uns, aber höheren Emissionen
anderswo führen.
Deshalb sollte eine außenwirtschaftliche Absicherung angestrebt
werden. Beste Lösung dafür wäre natürlich eine europaweite
Einführung verbunden mit internationalen Reduktionsverpflichtungen.
Solange das nicht erreicht wird, sollten Formen des Grenzausgleichs versucht
werden. Es muß keineswegs vorausgesetzt werden, daß alle solche
Formen des Grenzausgleichs mit europäischem Recht und den GATT Vereinbarungen
unvereinbar sind. (27)
Anpassungsleistungen sowohl für die einzelnen Sektoren, wie für
die betroffenen Beschäftigten sollten erbringbar sein. Vorzeitige
Kapitalvernichtung sollte minimiert werden. Das ist bei der anzusetzenden
Höhe der Steuern, wie für den zeitlichen Ablauf zu berücksichtigen,
und spricht für die allgemein vorgesehene graduelle Einführung.
Anpassungsleistungen sind zu unterstützen. Ein Vorschlag des FöS
dazu ist eine sektoral gestaffelte Zurückgabe der Einnahmen, gebunden
an die Energieeffizienz fördernde und strukturanpassende unternehmerische
Maßnahmen. Hierher gehören auch Umschulungsmaßnahmen und
Sozialpläne. (28)
III. Übertragung auf andere Formen der Besteuerung von Naturverbrauch
Während die Diskussion um die Einführung von Energie-
oder CO2-Steuern schon am weitesten fortgeschritten ist, gibt
es eine ganze Reihe von weiteren Vorschlägen zur ökologischen
Umgestaltung des Steuersystems.
1) Zwei Vorschläge habe ich, nur um die Ausführungen möglichst
klar und kurz zu halten, bisher nicht erwähnt, obwohl auf sie die
vorgetragenen Überlegungen (bei Berücksichtigung der spezifischen
Detailfragen) fast direkt übertragbar sind. Das gilt zum einen für
die Forderung einer Erhöhung der Mineralölsteuer, die auch bei
vielen ausgearbeiteten Vorschlägen als Ergänzung vorgeschlagen
wird. Eine solche Erhöhung wird notwendig sein wegen der großen
Bedeutung des Individual- und LKW-Verkehrs für CO2 Emissionen
(und sonstige umweltschädliche Emissionen!). Die CO2 Emissionen
aus dem Verkehr steigen anteilsmäßig und absolut. Nach dem Energiesektor
mit einem Anteil von 79%, trägt der Verkehr mit ca. 19% zu den CO2
Emissionen bei. Gerade im Verkehrsektor werden hohe Einsparpotentiale erwartet.
Eine Energiesteuer allein wird aber einen nur zu geringen Effekt auf den
Mineralölpreis haben. (29)
Außerdem wird auch eine Durchforstung des Subventionssystems auf
umweltschädliche Subventionen notwendig sein. Es wäre natürlich
widersinnig, zum einen eine Energiesteuer einzuführen, und zum anderen
z.T. beträchtliche Subventionen für besonders CO2-schädliche
Sektoren aufrecht zu erhalten.
2) Für eine ganze Reihe weiterer Problem- und Schadstoffe wurden
spezifische Umweltsteuern vorgeschlagen. Beispiele wären Steuern auf
Düngemittel, Herbizide, Fungizide und Pestizide.
Pragmatische Überlegungen sprechen allerdings dafür, den Kreis
solcher weiteren Umweltsteuern nicht zu sehr auszuweiten. Z.T. ist das
Ordnungsrecht das angemessenere Instrument. Das gilt immer dann, wenn Stoffemissionen
ganz, auf ein gesundheitlich verträgliches oder ein technisch mögliches
Maß reduziert werden sollen, oder wenn die Zahl der betroffenen Entscheidungsträger
relativ klein ist. (30)
Wenn zuviele auf jeweils einzelne Stoffe oder Stoffgruppen bezogene
Steuern eingeführt werden, leidet die Übersichtlichkeit und Klarheit
des Steuersystems. Die Unübersichtlichkeit des deutschen Steuersystem
wird von vielen Beobachtern aber schon jetzt als groß betrachtet,
so daß man mit weiteren Schritten in dieser Richtung vorsichtig sein
sollte.
Wie das im Fall einer Energiesteuer auch gemacht wurde und wird, ist
bei jeder neuen Umweltsteuer sorgfältig zu untersuchen, ob damit die
angestrebten Ziele auch erreicht werden.
Umweltverschmutzungen sind nicht immer eine Frage des Überlebens
und deshalb eine wirkliche Bedrohung. Produktion ist praktisch immer, Konsum
meist mit Umweltverschmutzung verbunden. Deshalb gibt es keine allgemeine
ethische Pflicht jede Form der Umweltverschmutzung zu vermeiden. Bei manchen
der sogenannten Problemstoffe geht es deshalb auch um unterschiedliche
Präferenzen bezogen auf die akzeptierten Umweltbelastungen. In solche
Fällen sind Reduktionen nicht einfach ethisch geboten. Sollten trotzdem
Maßnahmen ergriffen werden, die den Einsatz staatlicher Zwangsmittel
einschließen, sind deshalb wesentlich höhere Anforderungen an
Kompensationszahlungen und den vorauszusetzenden Konsens zu stellen. Reduktionen
des Verbrauchs anderer Problemstoffe ist aber natürlich dort verpflichtend
wo ähnliche, wenn auch evtl. regionale Gefahrenpotentiale für
Leben und Gesundheit anderer vorliegen.
3) Unter anderem von Wuppertal Institut wurde eine Steuer auf den allgemeinen
Materialverbrauch vorgeschlagen. (31) Eine
solche Steuer hätte zum Ziel, nicht nur den spezifischen Verbrauch
bestimmter Problemstoffe, sondern ganz allgemein die menschlichen Eingriffe
in das Ökosystem zu minimieren. Idealerweise würden dabei nicht
nur Materialentnahmen, die in das endgültige Produkt eingehen, sondern
auch Materialverschiebungen berücksichtigt.
Entscheidendes Argument wäre ein Perspektivwechsel, der im Blick
auf die begrenzte Tragekapazität des Ökosystems die Möglichkeit
ins Auge faßt, daß nicht bestimmte Emissionen, sondern allgemein
der menschliche Naturverbrauch, die menschliche Ökonomie als solche
zu groß werden gegenüber dem ihnen zugrundeliegenden Ökosystem.
Der Treibhauseffekt und das Ozonloch wären dafür nur die ersten
Symptome,
denen, auch dann wenn die Menschheit Lösungen für sie finden
würde, andere folgen werden, wenn das physische Wachstum der menschlichen
Ökonomie nicht überhaupt begrenzt wird. Gibt es nicht eine ethische
Pflicht, angesichts dieser Möglichkeit die Größe der menschlichen
Ökonomie einzuschränken, bevor und ohne daß weitere Symptome
das erzwingen? Im Bild gesprochen: Sollten wir nicht versuchen, auf Sicht
statt nach Geräusch zu fahren?
Wie aber sollte man die erlaubte Größe bestimmen? Beim Treibhauseffekt
handelt es sich um eine bekannte, gegebene Gefahr. Das Wachstum
der menschlichen Ökonomie jetzt allgemein zu stoppen, hieße
dagegen, nur auf Verdacht wegen möglicher unbekannten Gefahren
uns selbst und anderen unter dem Einsatz auch staatlicher Zwangsmittel
wesentliche Beschränkungen aufzuerlegen. Das Ideal eines »möglichst
geringen Einsatzes der Natur« bleibt nichtsagend, solange nicht klar bestimmt
wird, was »möglichst gering« heißt, sei es, daß eine bestimmte
Größe begründet vorgeschlagen wird, sei es daß Regeln
dafür vorgeschlagen werden, wie die Kosten der Reduktion des Natureinsatzes
(in der Form von eingeschränktem Konsum) gegen die Vorteile abgewogen
werden sollen. Auch sei hier noch einmal daran erinnert, daß es keine
allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Umweltverschmutzungen geben kann.
Ein eng damit zusammenhängendes Argument dafür, einfach den
gesamten unspezifischen Materialverbrauch zu beschränken und deshalb
zu besteuern, ist die Tatsache, daß unabhängig von der Zusammensetzung
höherer Verbrauch immer auch mit höherer Umweltverschmutzung
verbunden ist. In kleinen Mengen vorgenommenen Bodenbewegungen oder Wasserentnahmen
(ohne weitere spezifische Verschmutzungen) mögen völlig unproblematisch
sein, in sehr großem Ausmaß vorgenommen könne auch sie
ganze Ökosysteme zerstören. Allerdings wird dieses Argument oft
so vorgetragen, als spiele die Zusammensetzung von Materialbewegungen und
Verbrauch nur eine sekundäre Rolle. Aber ganz offensichtlich spielt
die Art des Materialverbrauchs eine große Rolle, man vergleiche nur
Abraumhalden bei Uranabbau und Materialbewegung bei Aushebung einer Baugrube.
Das bedeutet aber, daß je nach Zusammensetzung des Materialverbrauchs
sehr unterschiedliche Größen des gesamten Materialverbrauchs
tragfähig sein werden.
Die letzten Überlegungen würden dafür sprechen, bei den
Steuersätzen den spezifischen Schadstoffgehalt von Materialentnahmen
zu berücksichtigen. (32) Aus steuertechnischen
Gründen dürfte das aber das Aus für eine allgemeine Materialsteuer
bedeuten, da es faktisch auf eine Vielzahl von Einzelsteuern für eine
große Menge von Einzelstoffen hinauslaufen würde. Eine der (praktischen)
Vorteile einer allgemeinen Materialsteuer sollte aber gerade ihre Einfachheit
sein. Die Schädlichkeit von Einzelstoffen, ihr Gefahrenpotential ist
oft nur sehr schwer einschätzbar, und wird z.T. überhaupt erst
nach dem Auftreten erster Schädigungen bekannt. Dazu tragen unter
anderm auch indirekte Wirkungen und die Möglichkeiten reiner Mengeneffekte
bei. Auch hier könnte man also aus einem Vorsichtsprinzip heraus für
allgemeine Mengenbeschränkungen argumentieren. Wiederum handelt es
sich aber um eine unbekannte, nur mögliche Gefahr. Unabhängig
von der begrenzten Tragefähigkeit des Ökosystems gibt es im übrigen
auch kein Argument dafür, daß alle Materialentnahmen ab einer
gewissen Größe notwendig gefährlich sind.
Als weiteres Argument für eine allgemeine Materialsteuer wurde
vorgetragen, daß die Potentiale der Materialproduktivität nicht
ausgenutzt würden, weil Materialverbrauch zu billig sei. Während
es sicher korrekt ist, daß solche Potentiale bei weitem nicht ausgenützt
sind, ist das aber nur ein Argument, wenn davor schon klar ist, daß
diese Potentiale (und nicht weiter Potentiale der Kapitals- und Arbeitsproduktivität)
ausgenützt werden sollen. Materialverbrauch ist nur zu
billig, wenn entsprechende negative externe Effekte zu internalisieren
wären.
Während die bisherigen Argumente für eine allgemeine Materialsteuer
eine Notwendigkeit oder Pflicht einer Reduktion des allgemeinen Materialverbrauchs
entweder zu begründen versucht haben oder vorausgesetzt haben, läßt
sich eine solche Materialsteuer auch schon dann begründen, wenn eine
solche Reduktion wünschenswerter ist, als ein weiterer Abbau
der Beschäftigung, was man angesichts der möglichen Gefahren
eines weiteren Anwachsens und dem großen Problem der Arbeitslosigkeit
kaum wird bezweifeln können. Ein solches Argument setzt natürlich
wieder voraus, daß eine allgemeine Materialsteuer erreicht, für
was sie bestimmt ist (Reduktion des Materialverbrauchs, Ausweitung der
Beschäftigung). Da der Staat sowieso Steuern erhebt und damit Lenkungswirkungen
ausübt, kann und sollte er das so tun, daß es seinen Zielen
- den Zielen seiner Bürger entspricht. Es ist zu erwarten, daß
langfristig eine Energiesteuer zu (erwünschten!) Anpassungsreaktionen
führen wird, die die Steuereinnahmen aus dem Energieverbrauch deutlich
sinken lassen werden. Hier könnte ergänzend eine allgemeine Materialsteuer
einsetzen, die ohne Zweifel über lange Zeit eine verläßliche
Steuerbasis bilden wird.
Auch wenn es kaum einem Zweifel unterliegen kann, daß es Grenzen
der Tragfähigkeit des globalen Ökosystems gibt, wird derzeit
noch keine Einigkeit darüber zu erzielen sein, wo diese Grenzen liegen,
ja allein nur, wie die Größe des menschlichen ökonomischen
Systems zu bestimmen wären (33). Eine
Pflicht zur Reduktion des allgemeinen Materialverbrauchs unter das gegenwärtige
Niveaus läßt sich deshalb meines Erachtens noch nicht begründen.
Eine solche Pflicht ist aber keineswegs Voraussetzung für die Einführung
einer solchen Steuer. Da Steuern sowieso erhoben werden müssen, würde
auch ein mehrheitlicher Konsens darüber, daß solche Beschränkungen
aufgrund der unbekannten möglichen Gefährdungen wünschenswert
sind, für die Einführung eines solchen Steuer sprechen. Aber
auch ein solcher Konsens ist heute wohl noch nicht erreicht.
Fußnoten
1. Enquete-Kommission »Schutz der Erdatmosphäre«
des Deutschen Bundestages, Mehr Zukunft für die Erde: Nachhaltige
Energiepolitik für dauerhaften Klimaschutz, Bonn 1995 175, vgl. 103
ff.
2. BUND; Misereor (Hrsg.), Zukunftsfähiges Deutschland,
Basel 1996 58.
3. IPCC Second Assessment Synthesis of Scientific-Technical
Information Relevant to Interpreting Article 2 of the UN Framework Convention
on Climate Change 1995; Climate Change 1995, Contribution of Working Group
II to the Second Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate
Change, Cambridge 1995.
4. A.a.O. X, 161, 173, 270, 291 f., 397 f., 429 f.,
471 f., 563 f.
5. Weltkommission für Umwelt und Entwicklung,
Unsere Gemeinsame Zukunft, Greven 1987 9.
6. Vgl. D. W. Pearce, J. J. Warford, World without
End, Oxford 1993 49, 53; D. W. Pearce, R. K. Turner, Economics of Natural
Resources and the environment, 1990 43 ff.; R. M. Solow, On the Intergenerational
Allocation of Natural Resources, in: Scand. J. Of Economics 88 (1986) 141-149.
7. J. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt
1971; J. Rawls, Die Idee des politischen Liberalismus, Frankfurt 1992.
8. Op. cit. 160.
9. Ebd. 63.
10. Ebd. 386 ff. Bis hierher geht es mir um eine
gedrängte Darstellung der Position Rawls. Die folgenden drei Sätze
versuchen eine ansatzweise Bestimmung dessen, was Inhalt eines »Sparprinzips«
sein könnte.
11. H. Küng, K-J. Kuschel(Hrsg.), Erklärung
zum Weltethos, München 1993
12. Rawls 1971 415 ff. Die Darstellung in J. Rawls,
The Law of Peoples, in: S. Shute, S. Hurley (Hrsg.), On Human Rights, New
York 1993 41-82, weicht davon leicht ab.
13. BUND/Misereor 1996 31.
14. Enquete-Kommission 96-105, 172-175; Pearce/Warford
372-377; IPCC Working Group I 1995 Summary for Policymakers; The Geneva
Ministerial Declaration, Second Session of the Conference of the Parties
to the United Nations Framework Convention on Climate Change.
15. Rawls lehnt dies ausdrücklich ab (Rawls
1993 74-77). B. Barry, Theories of Justice, Berkeley 1989 183-189, 234-241
zeigt aber überzeugend, daß Rawls' Argumente für das Differenzprinzip
im Fall einer Gesellschaft auf den Fall einer Versammlung von Völkern
unmittelbar übertragbar sind.
16. Im Rahmen der idealen Theorie kann man davon
ausgehen, daß das Recht auf Entwicklung auch tatsächlich für
die Verbesserung der Situation der Ärmsten verwendet werden wird.
Eine nicht-ideale Theorie muß berücksichtigen, daß das
oft nicht der Fall sein wird. Allerdings liegt die interne Verwirklichung
der Gerechtigkeit zunächst in der Verantwortung einer Gesellschaft.
Wie immer diese Verantwortung wahrgenommen wird, gibt es eine internationale
Pflicht, die Fähigkeit dazu, soweit sie von der internationalen
Kooperation abhängt, sicherzustellen.
17. Um Anreize zu Bevölkerungswachstum zu vermeiden
sollte man dabei projizierte Bevölkerungszahlen verwenden.
18. Um sich darüber klar zu werden, daß
in Industrieländer in den nächsten Jahren beachtliche Maßnahmen
zur Reduktion von Treibhausgaben notwendig sind, kommt es nicht auf eine
genaue Prozentzahl an. Auch wenn man von der skandalösen Prämisse
ausgeht, daß den meisten Entwicklungsländern langfristig weniger
als ein Drittel an pro Kopf Emissionen der starken Industrieländer
zusteht - von ihnen also eine Reduktion ihres ohnehin niedrigen und unter
dem global verträglichen liegenden Emissionsniveaus verlangt wird,
- wäre für starke Industrieländer bis 2050 eine Reduktion
von ca. 80% notwendig. Enquete-Kommission 174 f., 103-105.
19. G. Voss, Gibt es stoffliche Gerechtigkeit?,
in: Politische Ökologie, 40 (1995) 6.
20. Das klingt radikal, ist es aber in keiner Weise:
Wenn die Entwicklungsländer keinen wirklichen Vorteil aus den
vorgezogenen Emissionsreduktionen haben, dann fließen die Effizienzgewinne
allein den Industrieländern zu.
21. Diese Annahmen sind nicht unumstritten, sie
entsprechen aber dem, was man in einer neoklassischen Modellwelt als Wirkungen
einer ökologischen Steuerreform erwarten sollte. Auch bislang vorliegende
makroökonomischen Studien weisen - trotz sehr unterschiedlicher Voraussetzungen
und Methoden - in dieselbe Richtung. Vgl. z.B. Enquete-Kommission, a.a.O.
716; S. Bach et al., Wirtschaftliche Auswirkungen einer ökologischen
Steuerreform, Berlin 1995, H. Oepping, Ökologische Steuerreform, Wiesbaden
1995.
22. H.-O. Henkel, L. Hoffmann, Mehr Verlierer als
Gewinner? Ein Streitgespräch, in: Greenpeace e.V. (Hrsg.), Der Preis
der Energie, München 1995 42-51; S. Bach et al., a.a.O. 24; Wuppertal-Bulletin
3 1996.
23. Die Rückerstattung der Einnahmen über
eine Reduktion z.B. der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialabgaben
wird von den Betroffenen weniger als eine Zwangsmaßnahme als eine
Befreiung wahrgenommen werden. Auch hier ist der administrative Aufwand
minimal, da es sich hier nur um die Verringerung der Höhe schon bestehender
Abgaben handelt.
24. In Wirklichkeit werden sogar nur Preisaufschläge
festgelegt, die Endpreise sind wiederum Resultat des Marktgeschehens.
25. Massarrat, M., Auf Kosten Dritter?, in: Politische
Ökologie 42 (1995) 40-42; Massarrat, M., Warum Rohstoffpreise sinken,
in: Peripherie 54 (1994) 79-100
26. S. Bach et al., a.a.O. 72 ff., 196 ff.; A. Görres,
H. Ehringhaus, E. U. V. Weizsäcker, Der Weg zur ökologischen
Steuerreform, München 1994 38 ff.
27. M. Wasmeier, Steuerlicher Grenzausgleich, in:
Politische Ökologie, 13 ( 1995) 42-43
28. Zum Problem der sektoralen Arbeitslosigkeit
ist auf die Ausführungen oben zu verweisen.
29. Enquete-Kommission a.a.O. 82, 121 ff.; Görres
et al. a.a.O. 36.
30. Vgl. Görres et al., a.a.O. 56.
31. Vgl. Görres et al., a.a.O. 54.
32. In der Form zusätzlicher Regelungen für
bekannte Schadstoffe möchten auch Vertreter einer allgemeinen Materialsteuer
spezifische Belastungen berücksichtigen. Sie gehen aber davon aus,
daß bei einer allgemeinen Materialreduktion deren Notwendigkeit geringer
würde.
33. Vorgeschlagen wurde als Maßstab der menschliche
Anteil am Verbrauch der insgesamt auf der Erde durch die Photosynthese
netto eingefangenen Energie. Menschen verbrauchen zur Zeit 25% des gesamten
Nettoprodukts, 40% des terrestrischen (d.h. unter Ausschluß der maritimen
Quelle von Energie aus Photosynthese). H. E. Daly, J. B. Cobb, For the
Common Good, Boston 1993 143 ff.
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