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FAQ

Das Wichtigste in Kürze

    Studienbeiträge: Eine erste Information

Bitte beachten Sie: Die Angaben hier sind nur eine ungenaue erste Information. Für alle Details informieren Sie sich bitte in der Satzung der Hochschule für Philosophie zur Erhebung von Studienbeiträgen.
       

Was kostet für einen ordentlich Studierenden das Studium an der Hochschule?

  • Die Studienbeiträge betragen 500 Euro pro Semester.

Sind das alle Kosten, die für einen ordentlich Studierenden anfallen?

  • Nein. Zu den Studienbeiträgen kommt pro Semester eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro.

Ist darüber hinaus noch mit weiteren Kosten zu rechnen?

  • Wer promoviert, muss eine einmalige Gebühr von 150 Euro bei Abgabe der Arbeit zahlen. Wer unentschuldigt einer mündlichen Prüfung fernbleibt, zahlt 50 Euro Ausfallgebühr pro Prüfungsfach. Sonst gibt es keine weiteren Kosten, die anfallen könnten.

Kann man sich von den Verwaltungsgebühren befreien lassen?

  • Nein. Verwaltungsgebühren werden grundsätzlich nie zurückgezahlt (d.h. wer sich vor Beginn eines Semesters, für das er Studienbeiträge und Verwaltungsgebühren bereits bezahlt hat, dazu entschließt, sich zu exmatrikulieren, bekommt zwar die Studienbeiträge, nicht aber die Verwaltungsgebühr zurück).

Kann man sich von den Studienbeiträgen befreien lassen?

  • Ja. Grob lässt sich sagen: Mit einem Antrag können Sie sich von den Studienbeiträgen befreien lassen, wenn Sie mindestens zwei weitere Geschwister haben, die wie Sie Kindergeld bekommen, wenn Sie selbst eigene Kinder haben oder Ihre Eltern pflegen müssen, wenn Sie innerhalb von bestimmten zwischenstaatlichen Abkommen bei uns studieren wollen oder wenn Sie deutlich machen können, dass Studienbeiträge zu zahlen eine unzumutbare Härte für Sie wäre. Automatisch befreit sind Sie, wenn Sie sich für das ganze Semester beurlauben lassen. Bitte lesen Sie in der Satzung genau nach, ob Sie tatsächlich unter die Gruppe fallen, die einen Antrag auf Befreiung stellen kann.

Kann man an der Hochschule Stipendien bekommen?

  • Ja, sofern Sie noch jünger als 30 sind. Mit einem Stipendium ermäßigt sich der Studienbeitrag erheblich. Grob lässt sich sagen: Stipendien bekommen vor allem Studierende, die an einer anderen Hochschule oder Universität ordentlich eingeschrieben sind und dort Studienbeiträge zahlen müssen und Studierende, die BAföG-Empfänger sind. Bitte lesen Sie in der Satzung genau nach, ob Sie tatsächlich unter die Gruppe fallen, die einen Antrag auf ein Stipendium stellen kann.

Wann kann man einen Antrag auf Befreiung oder auf ein Stipendium stellen?

  • Die Anträge können nicht nur zu Beginn eines Studiums, sondern prinzipiell immer in der Zeit der Einschreibung und in der Zeit der Rückmeldung gestellt werden. Wenn sich an Ihrer Situation während des Studiums etwas ändern sollte und Sie dadurch die Voraussetzungen für die Befreiung oder für ein Stipendium erfüllen, können Sie Ihre Anträge während dieser Zeiten im Prüfungssekretariat abgeben. Das gilt besonders dann, wenn Sie sich während des Studiums entschließen, sich auch an einer anderen Universität einzuschreiben. In diesem Fall müssen Sie bei der Rückmeldung an der Hochschule zunächst den vollen Studienbeitrag zahlen. Dann - während der Semesterferien - werden Sie sich ja an der anderen Universität immatrikulieren und müssen dort Studienbeiträge zahlen. Wenn Sie das getan haben, können Sie - wenn Sie alle weiteren Voraussetzungen erfüllen - einen Antrag auf ein Stipendium stellen und diesen Antrag zur Zeit der Einschreibung abgeben. Sie bekommen dann, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die zuviel gezahlten Studienbeiträge zurückerstattet [Ein Beispiel: Sie studieren bei uns im dritten Semester und wollen in ihrem vierten Semester bei uns parallel ein Studium an der LMU aufnehmen. Sie müssen sich dann am Ende Ihres dritten Semesters ganz normal rückmelden und den Studienbeitrag in voller Höhe zahlen. Dann werden Sie sich in den Semesterferien zwischen Ihrem dritten und vierten Semester an der LMU immatrikulieren und bekommen von der LMU alle Unterlagen, die Sie ihrem Antrag auf ein Stipendium beilegen müssen. Mit diesen Unterlagen können Sie dann während der Zeit der Einschreibung zur Beginn Ihres vierten Semesters einen Antrag auf ein Stipendium stellen].

Kann man wie ein Studierender einer staatlichen Universität ein Darlehen für die Studienbeiträge aufnehmen?

  • Nein. Für Studierende der Hochschule gibt es nicht die Möglichkeit eines Studiendarlehens. Sie können natürlich wie jeder andere Studierende bei einer Bank einen Kredit für das Studium aufnehmen.

Was kostet es, Gasthörer bei Ihnen zu sein?

  • Ein normaler Gasthörer bezahlt pro Semester eine Verwaltungsgebühr von EUR 30.- und EUR 500,– Studienbeiträge. Für diejenigen, die bei uns Gasthörer sind, aber an einer anderen Hochschule oder Universität voll immatrikuliert sind, entfallen bei uns die Studienbeiträge, d.h. sie zahlen lediglich die Verwaltungsgebühr.

Was ist mit den Zweitstudiengebühren?

  • Ab dem Sommersemester 2007 entfallen die Zweitstudiengebühren - dafür fallen natürlich auch für Studierende des Zweitstudiums die Studienbeiträge an.

Sind die Zusatzstudiengänge Erwachsenenpädagogik (ZEP) und Grundlagen der Sozialwissenschaften (ZGS) von den Studienbeiträgen betroffen?

Warum betragen bei der Zusatzprüfung im Promotionsstudium die Verwaltungsgebühren 80.-€, wenn die Zusatzprüfung durch zehn Einzelprüfungen erworben wird und 50.-€, wenn man sie durch das Bakkalaureat erwirbt?

  • Der Grund dafür ist, dass der Verwaltungsaufwand erheblich größer ist, wenn jemand die zehn Einzelprüfungen macht, als wenn er die Bakkalaureatsprüfung ablegt.

Wenn man sich zu einem Semester rückmeldet, die Studienbeiträge und die Verwaltungsgebühr bezahlt, dann aber vor Semesterbeginn sich entschließt, das Studium zu beenden oder von der Hochschule her exmatrikuliert wird, bekommt man dann die Beiträge und die Gebühr zurückerstattet?

  • Die Studienbeiträge werden zurückerstattet, wenn Sie sich spätestens innerhalb der ersten Woche der Vorlesungszeit exmatrikulieren, die Verwaltungsgebühr aber nicht (vgl. § 1 (3) der Satzung). Wenn Sie sich nach der ersten Woche der Vorlesungszeit exmatrikulieren, werden auch die Studienbeiträge nicht zurückgezahlt.

 

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